Verletzung der Durchführungspflicht des Veranstalters von Konzerten

OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.4.2018 – I-22 U 170/17

Verletzung der Durchführungspflicht des Veranstalters von Konzerten

Zamrznuti tonovi – stock.adobe.com

Nachdem der Veranstalter den Konzerttermin abgesagt hatte, und vorschlug die Termine zu verlegen, machte die Klägerin einen Anspruch i.H.v. 10 000 EUR geltend. Dieser ergab sich aus einer individualvertraglichen Abrede aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Gastspielvertrag. Danach war derjenige Vertragspartner, der schuldhaft den Vertrag nicht erfüllte zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage verpflichtet. Nach der Auffassung des OLG Düsseldorf sei die Absage des Konzerttermins nicht zwangsläufig als konkludente oder gar ausdrückliche Kündigung zu verstehen. Allerdings verletze der Veranstalter durch die Absage seine Mitwirkungspflicht, sodass die Klägerin einen Anspruch aus der individualvertraglichen Vereinbarung habe.

Das Landgericht Krefeld stellte zunächst fest, dass der Vertrag, welcher die Klägerin gegenüber dem Beklagten zur Durchführung von zwei Konzerten zu Fixterminen verpflichtete, als ein Werkvertrag zu verstehen sein. Es fasste die Absage der Konzerttermine durch die Beklagte als eine Kündigung des Werkvertrages auf, sodass die Klägerin nach § 649 Satz 2 BGB und zugleich auch aus der individualvertraglichen Abrede zur schuldhaften Nichterfüllung, zur Forderung der vereinbarten Vergütung von 10 000 EUR berechtigt sei.

Gegen das Urteil des Landgerichts legte die Beklagte Berufung ein, blieb damit allerdings erfolglos.

Zwar verstand das OLG Düsseldorf die Absage durch die Beklagte weder als ausdrückliche noch als konkludente Kündigung im Sinne des § 649 BGB.
Eine ausdrückliche Kündigung durch die Beklagte erfolgte unstreitig nicht. Für eine konkludente Kündigung müsste der Wunsch der Vertragsbeendigung ausdrücklich zum Ausdruck gekommen sein. Da die Beklagte allerdings zugleich eine Verlegung der Veranstaltungstermine vorschlug, halte diese grundsätzlich am Vertrag fest, sodass lediglich eine Vertragsänderung begehrt worden sei.

Die Beklagte erfüllte allerdings ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht, indem sie die vereinbarten Konzerttermine absagte. Sie nahm die ihr obliegenden Handlungen, welche erforderlich für die Ermöglichung der Herstellung des Werkes waren nicht vor. Ihrer Hauptflicht zur Mitwirkung sei sie aufgrund dessen nicht nachgekommen. Dies begründe eine Nichterfüllung des zwischen den Parteien wirksam geschlossenen Werkvertrags. Demnach stehe der Klägerin gemäß der individualvertraglichen Abrede zwischen den Parteien ein Anspruch auf die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe der vereinbarten Gage, in Höhe von 10 000 EUR zu.