Irreführung durch abweichenden Online-Preis

LG Amberg, Urteil v. 09.12.2019 – 41 HK O 897/19

Irreführung durch abweichenden Online-Preis

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Das LG Amberg entschied, dass der Hinweis „auch online“ in einem Prospekt irreführend i.S.d. § 3a UWG ist, wenn der Online-Preis höher ist als im Ladengeschäft.

Die Beklagte bewarb in ihrem Prospekt einen Artikel zum Preis von 9,99 € mit dem Hinweis „auch online“. Im Online-Shop der Firma wurde das entsprechende Produkt zum Preis von 14,99 € angeboten. Daraufhin wurde sie von der Wettbewerbszentrale abgemahnt, die hierin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung sah.

Das LG Amberg hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt, da es sich bei der Prospektwerbung um irreführende Werbung gehandelt habe.

Grund dafür sei die Verwendung des Ausdrucks „auch online“, welcher dem Verbraucher suggeriere, das Produkt sei zum identischen Preis online zu erwerben. Da dies jedoch nicht zutreffend ist, sei die Werbung irreführend und damit wettbewerbswidrig.