Die Meinungsfreiheit, Art. 5 GG

Grundrechte

Die Meinungsfreiheit, Art. 5 GG

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Zu den Grundrechten gehört unter anderem auch die Meinungsfreiheit. Sie ist eines der fünf in  Artikel Art. 5 des Grundgesetzes verankerten Grundrechte („Kommunikationsfreiheiten“).

I. Schutzbereich
1. Grundrechtsinhaber

Wer vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst ist, sich als auf dieses berufen kann, ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG. Dieses beginnt mit dem Wort „jeder“. Daraus folgt, dass alle Menschen (natürliche Personen) und auch juristische Personen i.S.d. Art. 19 Abs. 3 GG von der Meinungsfreiheit geschützt werden. Man spricht daher von einem sog. Jedermann-Grundrecht. Grundrechte sind grundsätzlich Rechte des Bürgers gegen den Staat. In diesem vertikalen Verhältnis zwischen dem Menschen und dem Staat darf dieser die Meinungsfreiheit des Einzelnen nicht einschränken. Darüber hinaus gilt die Meinungsfreiheit aber auch über die sog. Mittelbare Drittwirkung zwischen den Menschen im horizontalen Verhältnis.

 

2. „Meinungen“

Zentraler Begriff ist die der „Meinung, welche von der Meinungsfreiheit geschützt wird. Als Meinung werden Werturteile verstanden. Werturteile zeichnen sich dadurch aus, dass sie von einem Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung geprägt sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14). Durch den subjektiven Bezug ist sie dem Beweis nicht zugänglich und kann somit nicht als wahr oder erwiesen werden.

Die Grenze der Meinung stellt die Schmähkritik dar. Bei der Schmähkritik steht die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund, und es geht nicht mehr um die Sache selbst. Die Schmähkritik ist eine stets unzulässige Meinungsäußerung.

 

3. Tatsachenbehauptungen

Abzugrenzen von der Meinung sind Tatsachenbehauptungen. Diese sind objektive, dem Beweis zugängliche Umstände. Wesentliches Merkmal von Tatsachenbehauptungen ist, dass Äußerung und Realität eine objektive Beziehung aufweisen. Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts ist die Äußerung einer Tatsache im strengen Sinne keine Meinungsäußerung, da ihr gerade das für die Meinung kennzeichnende Merkmal der Wertung fehlt (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 13. Februar 1996 – 1 BvR 262/91). Unter den Schutz der Meinungsfreiheit fallen allerdings Tatsachenbehauptungen, soweit sie die Voraussetzung für die Bildung einer Meinung darstellen.

 

a) Grundsätzliche Unzulässigkeit unwahrer Tatsachenbehauptungen

Unzulässig sind Tatsachenbehauptungen, die bewusst unwahre Tatsachen, deren Unwahrheit im Zeitpunkt der Äußerung zweifelsfrei feststeht, da sie nicht in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Denn sie können nicht zu einer Meinungsbildung auf der Basis wahrer Tatsachen beitragen. Wenn eine Darstellung bewusst unvollständig erfolgt und dadurch ein falscher Eindruck entsteht, wird die ebenfalls wie eine unwahre Tatsachenbehauptung behandelt.

 

b) Bei wahren Tatsachenbehauptungen bedarf es der Abwägung

Die Äußerung wahrer Tatsachen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit geschützt, da sie die Voraussetzung für die Bildung einer Meinung sind. Allerdings finden auch hier die Schranken gem. Art. 5 Abs. 2 GG Anwendung, sodass wahre Tatsachenbehauptungen nicht zwangsläufig auch zulässig sind. Erforderlich ist bei wahren Tatsachenbehauptungen daher genauso wie bei Meinungsäußerung die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Äußernden und der durch die Äußerung betroffenen Rechte. Für die Meinungsfreiheit streitet häufig das Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

 

4. Geschützte Tätigkeiten

Gemäß Artikel 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG wird das Äußern und das Verbreiten einer Meinung in Wort, Schrift und Bild gewährleistet. Zentral ist das Verbreiten der eigenen Meinung, um einen ungehinderten Meinungsaustausch zu ermöglichen. Dafür bestehen die ebenfalls in Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG aufgezählte Wege von Wort, Schrift und Bild. Das bedeutet, dass zur Verbreitung der Meinung unter anderem das gesprochene und auch gesungene Wort, Flyer, Plakate, Facebook, YouTube genutzt werden kann.

Gleichsam gewährleistet Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG die sogenannte negative Meinungsfreiheit. Darunter wird die Freiheit verstanden, seine Meinung nicht zu äußern und nicht zu verbreiten.

 

II. Schrankenbestimmungen

Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt aber nicht unbegrenzt. Nach der Schrankenbestimmung des Art. 5 Abs. 2 GG kann die Meinungsfreiheit durch Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und dem Recht der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Im Hinblick auf diese drei Grundrechtsschranken wird auch von einem sogenannten Schrankentrias gesprochen.

 

1. Allgemeine Gesetze i.S.v. Art. 5 Abs. 2 GG

Allgemeine Gesetze sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht „solche, die nicht eine Meinung als solche verbieten, die sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richten, die vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dienen, dem Schutze eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit Vorrang hat“. Es geht folglich um Gesetze, die dem Schutz anderer Rechtsgüter von Verfassungsrang dienen, die sich dabei aber nicht gegen eine einzelne Meinung richten.

 

2. Gesetzliche Bestimmungen zum Schutze der Jugend

Gesetzliche Bestimmungen, die dem Jugendschutz dienen, dürfen Verhaltensweisen, welche dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 1 GG unterfallen beschränken. Bedeutung hat der Jugendschutz insbesondere im Bereich der Film-, Rundfunk- und Pressefreiheit. Mittlerweile ist dieser Schutz umfangreich gesetzlich normiert. Diese Regelungen fallen unter die allgemeinen Gesetze i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG.

 

3. Recht der persönlichen Ehre

Der Ehrschutz schützt den Einzelnen vor Beleidigungen, Verleumdungen und Erniedrigungen. Zwar beseht das Recht im Rahmen der Meinungsfreiheit Kritik an anderen zu äußern, diese darf aber nicht beleidigend, verleumdend oder erniedrigend sein. Solche die Meinungsfreiheit einschränkende Bestimmungen finden sich unter anderem in §§ 185 ff. StGB, sowie in den § 823 und § 1004 BGB.