OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2023, Az. 12 O 115/22
Irreführende Werbeaussagen für EMS-Trainingsgerät
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Ein Verkäufer von Fitnessgeräten nutze Aussagen wie „Traumkörper ganz ohne Sport!“; „Für mühelos definierte Muskeln …!“ oder auch „Dank der tiefenwirksamen elektrischen Muskelstimulation wird zudem das Körperfett reduziert, …“ um seine Produkte zu bewerben. Das OLG Düsseldorf sah darin eine Irreführung der Verbraucher. Denn wissenschaftliche Belege, die die Wirkangaben stützten, seien nicht ersichtlich, sodass die Werbung mit diesen Aussagen wettbewerbswidrig sei.
Werbung durch Anzeige in Fachmagazin
Der beklagte Verkäufer bewarb durch eine Anzeige in einem Fachmagazin EMS-Trainingsgeräte an. Solche EMS Geräte senden elektrische Impulse mittels selbstklebende EMS Elektroden an die Haut um die darunterliegende Muskeln zu stimulieren. Dadurch soll das Muskelwachstum angeregt werden. Der Verkäufer warb außerdem noch mit Werbeaussagen wie „Innerhalb kürzester Zeit können beeindruckende Ergebnisse an Oberschenkeln, Bauch, Hüften, Armen und Po erzielt werden“ und „Auch Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet!“.
Ablehnung der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
Der später klagende Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren, mahnte den Verkäufer zunächst wegen irreführender Angaben ab und forderte unter Fristsetzung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Dies lehnte der Verkäufer jedoch ab.
Daraufhin klagte der Verein, da er der Ansicht war die angesprochenen Verkehrskreise gingen davon aus, dass es sich um eine einfache, komfortable und stressfreie Methode handele, um gezielt Fett abzubauen und einen „Traumkörper“ zu erhalten. Wobei es keinerlei wissenschaftliche Belege ersichtlich seien, die die Wirkangaben stützten.
Das bloße Stimulieren der Muskulatur mittels Stromimpulsen, ohne zusätzliche sportliche Belastung, aktiviere die Muskeln zwar, lasse diese aber allenfalls im geringen Umfang wachsen. Ein Traumkörper, wie von der Beklagten behauptet, könne damit (allein) nicht erzielt werden. Auch sei nicht ersichtlich, wie dadurch Körperfett reduziert oder die Haut bzw. vorhandene Cellulite geglättet werden könne.
Suggestion der Werbeangaben
Auch nach Ansicht des OLG suggerierten die Angaben in der Werbeanzeige nicht nur dem Laien, sondern auch dem Mitglied der Fachkreise hinsichtlich der Körperstatur („Traumkörper“, „Muskelaufbau“), dem Fettgehalt im Körper („Körperfett wird reduziert“) und der Beschaffenheit der Haut („das Gewebe wird sichtbar gestrafft“, „Problemzonen mit Cellulite werden deutlich geglättet“) eine therapeutische Wirksamkeit bzw. therapeutische Wirkungen der Behandlung mit dem Gerät. Eines sportlichen Trainings während oder im Zusammenhang mit der Behandlung bedürfe es unter Berücksichtigung des maßgeblichen Gesamteindrucks der Werbeangaben nicht, da laut der blickfangmäßigen Überschrift der „Traumkörper auch ganz ohne Sport“ erreicht werden kann bzw. der Aufbau von – dem Schönheitsideal entsprechenden – definierten Muskeln „mühelos“ erfolge.
Strenger Maßstab für gesundheitsbezogene Werbung
Die Frage, ob eine Wirkungs- bzw. Wirksamkeitsangabe den Adressaten der Werbung in die Irre führt, sei hierbei in Anwendung des für die gesundheitsbezogene Werbung allgemein geltenden strengen Maßstabs zu entscheiden. Da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung verbunden sein können, seien insoweit an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit gesundheitsbezogener Werbeaussagen besonders strenge Anforderungen zu stellen. Im Interesse des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gelte für Angaben mit fachlichen Aussagen auf dem Gebiet der gesundheitsbezogenen Werbung nämlich generell, dass die Werbung nur zulässig sei, wenn sie gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnis entspricht.
Erfolge derzeit wissenschaftlich ungesichert
Allerdings sei die von der Beklagten angeführte Therapie mit hochintensiven Magnetimpulsen (HIFEM) in der Wissenschaft umstritten und ihr Erfolg gelte derzeit als (noch) wissenschaftlich ungesichert. Daher seien die angegriffenen Angaben in der Werbeanzeige auch geeignet,
Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.
Die betreffenden Werbeangaben seien irreführend und daher unzulässig.