Unzulässigkeit des Opt-Outs bei Cookie-Einwilligung

BGH, Urteil v. 28. Mai 2020 - I ZR 7/16

Unzulässigkeit des Opt-Outs bei Cookie-Einwilligung

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Der BGH entschied, dass ein Opt-Out Verfahren für die Einholung einer Zustimmung zur Speicherung von Cookies auf dem Endgerät des Nutzers nicht ausreicht. Erforderlich ist eine aktive Einwilligungshandlung durch das Ankreuzen eines entsprechenden Feldes.

Mit der Entscheidung hat der BGH die vorherige Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2019 bestätigt, wonach für alle technisch nicht notwendigen Cookies auf Webseiten eine aktive und informierte Einwilligung des Webseitenbesuchers notwendig ist.

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein Streitfall zugrunde, bei dem es um die wirksame Einwilligung in das Setzten von Cookies ging. Die Beklagte veranstaltete im Jahr 2013 ein Gewinnspiel auf ihrer Webseite.  Voraussetzung zur Gewinnspielteilnahme durch den Webseitenbesucher war die Einwilligung in das Speichern von Cookies. Dafür wurde ein Einwilligungstext mit einem bereits vorangekreuzten Häkchen verwendet. Bei den gesetzten Cookies handelte es sich um solche zu Werbezwecken, die das Surf- und Nutzungsverhalten auf Webseiten von Werbepartnern auswerteten, um dann interessensgerechte Werbung anzeigen zu können.

Der BGH entschied in dieser Sache, dass eine eindeutige und aktive Handlung durch den Einwilligenden vorgenommen werden müsse, durch welche der Datenverarbeitung zugestimmt werde.

Im Umkehrschluss sind bereits vorangekreuzte Auswahlkästchen oder vorausgewählte Schalter (sog. Opt-Out) unzulässig.

Auch gewisse Designs, welche darauf abzielen, den Webseitenbesucher dazu verleiten sollen, bestimmte Tätigkeiten (hier also eine Einwilligung) vorzunehmen (sog. „dark pattern“) sind danach unzulässig.

Eine wirksame Einwilligung setze ferner voraus, dass diese informiert und für den bestimmten Fall abgegeben wird. Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des BGH nicht vor, wenn bei der Einwilligung der Verwendung von Cookies zu Werbezwecken nicht klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welche Unternehmen die Einwilligung konkret erfasst.

Eine Ausnahme von dem Erfordernis einer Einwilligung bestehe nur für die Fälle von technisch zwingend erforderlichen Speicherung von Informationen, also solchen die unbedingt erforderlich sind, um den betreffenden Dienst überhaupt zur Verfügung zu stellen

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