Praxistipp: Verwertungsrechte – Wie entstehen Nutzungsrechte an Werken?

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Verwertungsrechte - Wie entstehen Nutzungsrechte an Werken?

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Anm.: Alle im Artikel angesprochenen Paragraphen findest Du unter dem Beitrag.

Kurz und knapp

Der Urheber hat die Befugnis über alle im Gesetz aufgezählten Verwertungsrechte an seinem Werk. Dazu gehört beispielsweise das Recht zur Vervielfältigung, Aufführung, Vorführung oder das Recht zu Verbreitung. Wenn er anderen diese Befugnisse erteilen will, dann kann er ihnen die Nutzung daran gewähren. Das geschieht meist durch Lizenzverträge. 

Siehe zu bestehenden Lizenzmodellen auch.

 

Lang und Langweilig

Die einzelnen Verwertungsrechte des Urhebers stellen, in wirtschaftlicher Hinsicht, den mitunter wichtigsten Teil der Rechte des Urhebers dar.

 

Übersicht der Verwertungsrechte:

Vervielfältigungsrecht

§ 16

Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

Verbreitungsrecht

§ 17

Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

Ausstellungsrecht

§ 18

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

§ 19

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

§ 19a

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

Senderecht

§ 20

Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

§ 21

Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. 2§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

§ 22

Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

Sie sind im Urheberrecht in den §§ 16 – 22 UrhG aufgeführt. Die im Gesetz genannten Verwertungsrechte, wie das Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende- und Vorführrecht, beschreiben ganz allgemein, welche Verwertungsmöglichkeiten dem Urheber gesetzlich vorbehalten bleiben sollen.[1] Im Rahmen der Urheberrechtsreform (1965) hat der Gesetzgeber planmäßig keinen abschließenden Katalog von Verwertungsrechten geschaffen. Ein solcher sein angesichts der neuen Technologien nicht ausreichend und zu eng. Es sollten dauerhaft auch neue Arten der Verwertung als bislang unbenannte Recht umfasst sein (dazu gehört mittlerweile auch die öffentliche Wiedergabe durch Framing).

Diese Rechte kann der Urheber in dem Sinne verwerten, als dass er sie für andere, meist gegen eine angemessene Vergütung, nutzbar macht. Das Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1 UrhG) eines Dritten leitet dementsprechend seine Befugnis von dem Verwertungsrecht des Urhebers ab. Dabei muss der Inhalt des erteilten Nutzungsrechts nicht unbedingt deckungsgleich mit dem Verwertungsrecht sein.

Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Durch das einfache Nutzungsrecht wird der Inhaber berechtigt, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass andere von der Nutzung ausgeschlossen sind, § 31 Abs. 2 UrhG. Diese müssen dann aber ebenfalls vom Urheber berechtigt werden. Demgegenüber berechtigt das ausschließliche Nutzungsrecht den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und anderen Nutzungsrechte einzuräumen, § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Da alle anderen Personen damit von der Nutzung ausgeschlossen wären (solange der Inhaber des Nutzungsrechts ihnen keine Befugnis erteilt), wäre damit auch der Urheber von der Nutzung seines Werks ausgeschlossen. In diesem Fall kann jedoch vereinbart werden, dass die Nutzung durch den Urheber selbst vorbehalten bleibt, § 31 Abs. 3 S. 2 UrhG.  

[1] Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2022, Vorbemerkung zu §§ 31 ff., Rn. 23

Urhebergesetz

§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

§ 17 Verbreitungsrecht
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.
(2) Sind das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes mit Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht worden, so ist ihre Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung zulässig.
(3) Vermietung im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes ist die zeitlich begrenzte, unmittelbar oder mittelbar Erwerbszwecken dienende Gebrauchsüberlassung. Als Vermietung gilt jedoch nicht die Überlassung von Originalen oder Vervielfältigungsstücken
  1. von Bauwerken und Werken der angewandten Kunst oder
  2. im Rahmen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses zu dem ausschließlichen Zweck, bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis benutzt zu werden.

§ 18 Ausstellungsrecht
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

 § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.
 
§ 20 Senderecht
Das Senderecht ist das Recht, das Werk durch Funk, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Satellitenrundfunk, Kabelfunk oder ähnliche technische Mittel, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
 
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
 
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
 

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.
(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.
(4) (weggefallen)
(5) Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.