GEMA-Vergütungspflicht bei Ferienwohnungen

BGH, Urteil v. 18.6.2020 – I ZR 171/19

GEMA-Vergütungspflicht für mit Radio- und/oder Fernsehgeräten ausgestattete Ferienwohnungen und Hotelzimmer

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Ob für Ferienwohnungen oder Hotelzimmer, welche mit Radio- und/oder Fernsehgeräten ausgestattet sind eine Gema-Gebühr fällig wird, hängt regelmäßig von der Art des Empfangs ab. Das bloße Bereitstellen von Fernseh- und Radiogeräten durch den Vermieter begründet noch keine Gebührenpflicht. Sobald zur Bereitstellung der Empfangsgeräte jedoch noch eine Verbreitungshandlung, wie etwa eine Weiterleitung von Rundfunksendungen über eine Verteileranlage an die Endgeräte hinzukommt, ist dies gebührenpflichtig.

Zentrales Merkmal für die Gebührenpflichtigkeit ist die öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Die Wiedergabe erfordert eine Wahrnehmbarmachung für die menschlichen Sinne. Sie ist nach § 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist.

In einem Fall, den der BGH im Jahr 2015 zu entscheiden hatte, stellte der Hotelbetreiber lediglich Fernsehgeräte auf den Hotelzimmern bereit, mit denen die Gäste des Hotels terrestrisch ausgestrahlte Fernsehprogramme mit einer Zimmerantenne unmittelbar empfangen konnten.  

Nach der Auffassung des BGH habe die Beklagte allein durch das Bereitstellen von Fernsehgeräten in den Hotelzimmern keine Funksendungen für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht und damit wiedergegeben. Eine Funksendung mache durch ein Fernsehgerät nur derjenige wahrnehmbar, der das Fernsehgerät einschalte und die Funksendung damit auf dem Bildschirm sichtbar oder über die Lautsprecher hörbar mache. Eine solche sei erst dann gegeben, wenn eine technische Signalverbreitung durch den jeweiligen Beherbergungsbetrieb hinzukomme.

Die Beklagte habe damit nicht das ausschließliche Recht des Urhebers verletzt, sein Werk durch Funk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Der BGH verneinte eine Vergütungspflicht und lehnte die Klage der GEMA ab. (BGH, Urt. v. 17.12.2015 – I ZR 21/14)

In einem aktuelleren Fall betrieb die Beklagte einen Beherbergungsbetrieb mit acht Ferienwohnungen. Durch eine Verteileranlage wurden Radio- und Fernsehsendungen an jede der acht Ferienwohnungen übertragen. Darin sah der BGH eine öffentliche Wiedergabe, sodass die Beklagte eine Gebühr an die GEMA zu entrichten hatte.

Die zeitgleiche und unveränderte Weiterleitung von Rundfunksendungen in Ferienwohnungen vollständig durch ein technisches Mittel wie einer Verteileranlage sei als „Handlung der Wiedergabe“ einzustufen, da die Beklagte absichtlich und gezielt tätig geworden ist, um ihren Gästen über die in den Ferienwohnungen vorhandenen Radio- und Fernsehgeräte die Möglichkeit des Zugriffs auf Rundfunksendungen zu verschaffen, die sie ohne ihr Tätigwerden in dieser Form nicht gehabt hätten.

In diesem Zusammenhang weist der BHG darauf hin, dass Voraussetzung der Öffentlichkeit dadurch erfüllt sei, dass sich das Angebot der Anmietung von Ferienwohnungen an einen unbegrenzten und unbestimmten Adressatenkreis richtet. (BGH, Urt. v. 18.6.2020 – I ZR 171/19)

 

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