EuGH, Urteil v. 09.03.2021 – C-392/19
Framing kann eine Urheberrechtsverletzung sein
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Der EuGH entschied, dass das Framing von urheberrechtlich geschützten Werken durchaus eine Verletzung des Urheberrechts darstellen kann, zumindest wenn der Rechteinhaber zuvor Schutzmaßnahmen gegen das Framing getroffen oder veranlasst hat.
Die Framing-Technik ermöglicht das Einbetten von Inhalten der Webseite Dritter auf der eigenen Webseite ohne, dass die betreffende Datei dafür selbst hochgeladen oder verfügbar gemacht werden muss.
Im konkreten Fall stritten die klagende Stiftung Preußischer Kulturbesitz, welche Trägerin der Deutschen Digitalen Bibliothek (DDB) ist und die beklagte Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) über den Abschluss eines Lizenzvertrags.
Die Stiftung plante eine Online-Plattform für Kultur und Wissen, auf dieser sollten digitalisierte Inhalte, die in den Webportalen deutscher Kultur- und Wissenschaftseinrichtungen gespeichert sind durch Links zugänglich gemacht werden. Dazu sollten in der DBB Vorschaubilder dieser digitalisierten Inhalte gespeichert werden. Ein Teil dieser Bilder sind urheberrechtlich geschützt, sodass es des Abschlusses eines Nutzungsvertrag mit der VG Bild-Kunst bedurfte.
Die VG Bild-Kunst wollte diesen von der Einbindung einer Vertragsbestimmung abhängig machen, nach der die DDB wirksame technische Maßnahmen ergreifen müsste um die Vorschaubilder gegen ein Framing durch Dritte zu schützen. Die DDB hielt diese Vertragsbedingung im Hinblick auf entstehenden Aufwand und Kosten jedoch nicht für angemessen. Zudem seien die Verwertungsgesellschaften nach Art. 34 I 1 VGG verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.
Daraufhin erhob die Stiftung Preußischer Kulturbesitz eine Klage auf Feststellung einer Verpflichtung zum Abschluss eines Lizenzvertrags ohne eine solche Voraussetzung der VG Bild-Kunst.
In der ersten Instanz wurde die Klage vom Landgericht Berlin als unzulässig abgewiesen. Das Kammergericht Berlin gab der Stiftung in der zweiten Instanz jedoch Recht. Es sah nach den bis dahin gemachten Vorgaben des EuGH in der Framing Technik keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des § 15 Abs. 2 und 3 UrhG, sodass darin auch keine urheberrechtlich relevante Verwertungshandlung liege.
Im Anschluss gelangte der Fall zum BGH, der die von der Verwertungsgesellschaft geforderten Schutzmaßnahmen nur dann für angemessen hielt, wenn das Framing unter der Umgehung von solchen Schutzmaßnahmen tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung darstellen würde.
Der BGH erfragte im Sinne eines Vorabentscheidungsersuchens beim EuGH die Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie 2001/29. Konkret ging es also um die Frage, ob das Framen von Werken (welche auf Webseiten Dritter zuvor mit der Einwilligung des Rechteinhaber frei zugänglich gemacht wurden) unter der Umgehung von Schutzmaßnahmen, die der Rechteinhaber getroffen oder veranlasst hat, eine öffentliche Wiedergabe darstellt.
Der EuGH stellte fest, dass, wenn der Rechteinhaber Schutzmaßnahmen gegen das Framing getroffen oder veranlasst hat, dann stelle die Einbettung eines geschützten Werkes in die Webseite eines Dritten durch das sogenannte Framing eine öffentliche Wiedergabe dar, für die es der Erlaubnis des Rechteinhabers bedarf.
Dies begründete er vor allem damit, dass ein Rechteinhaber, welcher von Anfang an solche beschränkenden Maßnahmen getroffen oder veranlasst hat einer freien öffentlichen Wiedergabe seiner Werke durch Dritte offensichtlich nicht zugestimmt habe. Es sei sogar von diesem beabsichtigt, den Zugang zu seinem Werk auf die Nutzer einer gewissen Webseite zu beschränken.
Werden diese Maßnahmen umgangen werde das Werk einem neuen Publikum zugänglich gemacht, sodass darin eine öffentliche Wiedergabe liege.
Ansonsten würde nämlich eine Regel der Erschöpfung des Rechts der Wiedergabe aufgestellt. Diese Regel würde dem Rechteinhabers die Möglichkeit nehmen, eine angemessene Vergütung für die Nutzung seines Werks zu verlangen. Dieser Ansatz würde dann dem angemessenen Ausgleich, welcher zwischen den Interessen der Inhaber von Urheber – und verwandten Rechten am Schutz ihres Rechts am geistigen Eigentum und dem Schutz der Interessen und Grundrechte der Nutzer von geschützten Werken angestrebt wird – zu wieder laufen.
Damit kehrt der EuGH zwar nicht von seinem bereits im Jahr 2015 gefällten Urteil zum Framing ab, nimmt aber eine nicht unbedeutende Ergänzung vor. In diesem stellte der EuGH klar, dass das Framing zumindest dann keine öffentliche Wiedergabe darstellt, wenn damit weder die Zugänglichmachung für ein neues Publikum bewirkt, noch eine neue Technik verwendet wird. Damit war jedoch auch schon damals deutlich, dass die Bewertung anders ausfallen kann, wenn wen ein neues Publikum dadurch erreicht wird, so wie es durch eine Umgehung von Schutzmaßnahmen wohl nicht verneint werden kann.