Unzulässige Werbung in Double-Opt-In-Bestätigungsmail

LG Stendal, Urteil v. 12.05.2021 - 22 S 87/20

Werbung in einer Double-Opt-In-Bestätigungsmail ist unzulässig

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Der Einsatz eines Double-Opt-In Verfahrens ist eine verbreitete Möglichkeit um die ausdrückliche, schriftliche Zustimmung des Empfängers für die Versendung von Werbe-Mails zu protokollieren. Jegliche werbliche Inhalte in der Bestätigungs-E-Mail sind allerdings zu unterbinden. Denn diese können einen rechtswidrigen Eingriff in  den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen des Empfängers darstellen. Der Begriff des werblichen Charakters wurde vom AG Stendal sehr weit ausgelegt.

Durch die Zusendung einer Bestätigungsmail im Rahmen des Opt-In-Verfahrens zur Anmeldung eines Newsletter sah der Kläger einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und machte einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB geltend. Die Mail, die der Beklagte an die nahezu ausschließlich geschäftlich genutzte E-Mail-Adresse des Klägers enthielt über die reine Aufforderung zur Bestätigung hinaus das Logo des Beklagten sowie die Sätze „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“.

Die Zusendung von Email-Werbung in Form von Newslettern ist nur mit vorheriger Einwilligung des Empfänger gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 DSGVO zulässig. Ferner muss auch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachtet werden. Besonders die Versendung von Werbemails ohne Einwilligung ist gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine „unzumutbare Belästigung“. Der Begriff der Werbung ist dabei weit auszulegen und umfasst jede absatzfördernde Maßnahme.

Die Zusendung einer Bestätigungsmail im Double-opt-in-Verfahren, bei dem nach einer Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse das Unternehmen dem Anmeldenden eine Bestätigungsmail zur Verifizierung der Anmeldung schickt, ist auch unter Berücksichtigung der Wertungen des § 7 UWG zulässig. Dadurch soll gerade sichergestellt werde, dass der Versender sich der Einwilligung des Anmeldenden versichert. So wird sichergestellt, dass es nicht auf Grund von Falscheingaben zu einer Versendung von E-Mail-Werbung ohne Einwilligung kommt.

Gegenstand des Schutzes des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes sei die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die geschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen Marktteilnehmers. Es solle verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen gegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden und es durch die belästigende Werbung zu einer Bindung von Ressourcen des Empfängers komme.

Die streitgegenständliche E-Mail, soweit mit ihr zu einer Bestätigung einer Anmeldung auf der Website der Beklagten aufgefordert wird, sei allgemein zulässig. Jedoch enthalte sie aufgrund der verwendeten Logos und den Sätzen „Welcome to ZzZzZzZzZ“ und „Hast du Fragen zum Newsletter? Kontaktiere uns über: info@ZzZzZzZzZ.de“ werblichen Inhalte. Damit stelle sie einen rechtwidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten dar.

Gemessen an der weiten Definition des Begriffs Werbung habe die streitgegenständliche Bestätigungsmail werbenden Charakter. Ihr Inhalt gehe über den einer zulässigen, schlichten Transaktionsmail hinaus und werde durch die Hinzufügung werbender Elemente unzulässig. Das Logo und der einladende Spruch „Welcome to ZzZzZzZzZ“ sei geeignet, anders als durch eine bloße Absenderangabe auf die Marke „ZzZzZzZzZ“ einprägsam aufmerksam zu machen und ein absatzförderndes Kundeninteresse zu erzeugen.

Die Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG lege zudem nahe, dass keine Bagatellschwelle existiere, sodass auch „ein bisschen“ Werbung in einer E-Mail ohne vorherige Einwilligung schlicht unzulässig sei. Das gelte unabhängig davon, ob der Adressat ein Verbraucher oder wie vorliegend Gewerbetreibender sei. Im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit sei ohne Einschränkung der E-Mail-Werbung mit einem immer weiteren Umsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen. Dies mache bereits die Zusendung einer einzelnen unverlangten Werbe-E-Mail unzulässig.

Aufgrund dieser Erwägungen sprach das Gericht dem Kläger einen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten nach §§ 823 Abs. 1, 249 BGB in Höhe von 179,27 € zuzüglich Zinsen sowie aufgrund einer Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu.