Praxistipp: Die Impressumspflicht

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Impressum § 5 TMG

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Muss meine Webseite ein Impressum enthalten?
Kurz und Knapp

Als Webseitenbetreiber bist Du Anbieter von Telemedien, die Du zur Verfügung stellst (und die normalerweise nur gegen Entgelt angeboten werden.) Daher unterliegst Du nach § 5 TMG und § 18 MStV der Impressumspflicht. Ausgeschlossen sind nur Webseiten, die rein privaten oder familiären Zwecken dienen. Das ist nur dann gegeben, wenn Deine Webseite beispielsweise eine Sammlung von privaten Fotos enthält und die im Grunde genommen nicht von außenstehenden Dritten aufgerufen werden kann, insbesondere nicht über etwaige Suchmaschinen öffentlich auffindbar und zugänglich ist.

Lang und Langweilig
Pflicht aus dem Telemediengesetz

Ob eine Pflicht zur Erstellung eines Impressums besteht, richtet sich nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) und § 18 Medienstaatsvertrag (MStV).

Anm.: Den genauen Wortlaut der angesprochenen Paragraphen findest Du weiter unten.

Aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 TMG ergeben sich die folgenden Voraussetzungen:

  1. Diensteanbieter
    Dazu gehört nach § 2 Nr. 1 TMG jede natürliche oder juristische Person ist ein Dienstanbieter, wenn sie eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereitstellt oder den Zugang vermittelt. Damit bist Du als Webseitenbetreiber Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes. Wenn Du nur den Zugang zu Telemedien ermöglichst (z.B. Access Provider), dann gehörst Du nicht dazu.
  1. Telemedien
    Telemedien umfassen alle Informations- und Kommunikationsdienste, die keine Telekommunikation im engeren Sinne oder Rundfunk darstellen. Daher fallen auch rein private Webseiten, Blogs und auch E-Mail-Newsletter und RSS-Newsfeeds zu den Telemedien. Ausgeschlossen sind Anwendungen mit einer reinen Datenübertragung. Teilweise wird auch die Ansicht vertreten, dass Unternehmenspräsentationen auf Plattformen oder Social Media Profile ein eigenständiges Telemedium darstellen.[1]

    Da es nur sehr wenige Ausnahmen gibt, unterfällt Deine Internetpräsenz mit höchster Wahrscheinlichkeit dem Begriff der Telemedien.

  1. Geschäftsmäßige Zurverfügungstellung, die in der Regel nur gegen Entgelt angeboten wird
    Das TMG enthält hierzu keine eigene Begriffsbestimmung. Der Wortlaut kann insofern irreführend sein, als dass nicht nur Angebote mit Gewinnerzielungsabsicht umfasst sind. Stattdessen ist nach der Gesetzesbegründung darauf abzustellen, ob das Angebot nachhaltig ist. Nachhaltigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum ausgerichtet und nicht auf einen Einzelfall beschränkt ist.[2]
    Laut der Gesetzesbegründung bist Du daher nur dann davon ausgeschlossen, wenn Du eine rein private Webseite betreibst.

Wenn alle Voraussetzungen auf Dich und Deine Webseite zutreffen, dann unterliegst Du mit Deinem Angebot gem. § 5 TMG der Impressumspflicht. Welche Angaben Du im Impressum machen muss, verrät Dir ebenfalls das Gesetz.

Sie sind in § 5 Abs. 1 Nr. 1 – 7 TMG aufgezählt.

[1] Micklitz/Schirmbacher, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, § 5 TMG, Rn. 7, mwN
[2] Micklitz/Schirmbacher, in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2019, § 5 TMG, Rn. 11, mw

Telemediengesetz

 § 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
  8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
    a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
    b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 
Pflicht aus dem Medienstaatsvertrag 

Die Pflichtangaben für die im Impressum enthaltenen Angaben ist im Medienstaatsvertrag sehr viel kürzer ausgestaltet als im TMG, vgl. § 18 Abs. 2 MStV.

Voraussetzung für eine Impressumspflicht besteht auch hiernach für jeden Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen. Damit ist praktisch jeder Webseitenbetreiber, der diese Voraussetzung erfüllt, auch durch das TMG verpflichtet.

Zur Vollständigen Erfüllung der rechtlichen Pflichten muss Du für deine Webseite somit nicht nur diese Vorgaben erfüllen, sondern auch die aus dem TMG. Damit hat der § 18 MStV kaum praktische Bedeutung für Dich.

 Der § 18 Abs. 2 MStV schreibt vor, dass Telemedienanbieter mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen und eine Anschrift zu benennen haben. Dies ergänzt die bereits vorgeschriebenen Inhalte aus § 5 TMG für die betroffene Gruppe. Journalistisch-redaktionell gestaltet sind Angebote dann, wenn sie als elektronische Presse beschrieben werden können.[1]

Diese ergänzende Pflicht könnte Dich treffen, wenn Du einen persönlichen Blog betreibst, der dieser Anforderung gerecht wird.

[1] Stephan Ott: Impressumspflicht für Webseiten – Die Neuregelungen nach § 5 TMG, § 55 RStV in MMR 2007, S. 354 f. (355)

Medienstaatsvertrag

§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,

haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:

  1. Name und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des
Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der
jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt
sind.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines
Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der
Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren
Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt
oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter
Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt
wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen
unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand
automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen
wird.

(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.