EuGH, Urteil v. 16.10.2008 - C-298/07
Elektronische Post und Impressumspflicht
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Im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen entschied der EuGH über die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 lit. c der RL 2000/31/EG des europäischen Parlaments und des Rates. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor einem Vertragsschluss neben seiner E-Mailadresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, welche eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese müssten nicht zwangsläufig in der Angabe einer Telefonnummer liegen, sondern kann auch durch ein Online-Kontaktformular erfolgen.
Das Merkmal “unmittelbar” fordere demnach, dass die Kommunikation direkt zwischen Diensteanbieter und Nutzer stattfindet, ohne die Beteiligung eines Dritten.
Die “Effizienz” der Kommunikation erfordert nicht, dass eine Anfrage sofort beantwortet wird. Zu erwarten sei aber, dass der Nutzer innerhalb einer Frist seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen angemessene Informationen erhält. Bei einem Kontaktformular sollte dieser Zeitraum innerhalb von 30 bis 60 Minuten liegen.
Über die elektronischen Kommunikationsmittel (E-Mail, Kontaktformular) seien aber auch weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation sicherstellen. Dies begründete der EuGH mit der Annahme, dass der Nutzer gegebenenfalls nach der elektronischen Kontaktaufnahme keinen Zugang zum elektronischen Netz hat (etwa im Urlaub oder einer Dienstreise) und ihm daher eine weitere nicht-elektronische Kontaktmöglichkeit offenstehen solle.