Praxistipp: Cookies und die Einwilligungspflicht

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Cookies und die Einwilligungspflicht

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Kurz und Knapp

Die Grundsätze zur Cookie-Einwilligungspflicht, die sich bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung des EuGH und des BGH ergeben haben sind seit Inkrafttreten des TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz) am 01.12.2021 nun auch gesetzlich festgeschrieben. für den Einsatz von Cookies, die für den Betrieb einer Webseite nicht zwingend erforderlich sind gilt ein Einwilligungserfordernis.

Lang und Langweilig

Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem Endgerät des Webseitenbesuchers gespeichert werden. Es gibt verschiedene Arten von Cookies.

 

Technisch notwendige Cookies

Vor allem zu unterscheiden sind die technisch notwendigen Cookies und die Cookies, die gerade nicht technisch notwendig sind.

Zu den technisch notwendigen Cookies zählen, wie es der Name bereits nahe legt solche, die für den Betrieb und das Funktionieren einer Webseite notwendig sind. Darunter fallen beispielsweise die Session-Cookies, die gewisse Einstellungen des Nutzers speichern (z.B. den Warenkorb, Spracheinstellungen, Log-In-Daten), Opt-Out-Cookies, mit denen eine erteilte Cookie-Einwilligung wiederrufen werden kann oder auch die Flash-Cookies, welche der Wiedergabe von Medieninhalten dienen.

Technisch notwendige Cookies sind nicht einwilligungspflichtig.

Technisch nicht notwenige Cookies

Technisch nicht notwendige Cookies dagegen sind demgegenüber solche, die für den Betrieb der Webseite und ihrer konkreten Seitenfunktionen technisch nicht zwingend erforderlich sind. Dies sind Insbesondere Cookies aus Anwendungen Dritter, die in der Webseite eingebunden sind und das Surfverhalten der Webseitenbesucher zu Marketing-, Marktforschungs- oder Marktanalysezwecken untersuchen.

Dazu gehören zum Beispiel Cookies aus Social-Plugins (von Facebook, Instagram, Twitter, Pinterest, LinkedIn oder auch Google+), Cookies aus Tracking- und Analysetools, sowie aus Affiliate- und Remarketing-Diensten und solche aus Video-Embedding Anwendungen.

Technisch nicht notwendige Cookies sind einwilligungspflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob die Cookies tatsächlich personenbezogene Daten verarbeiten oder nicht.

Wenn du genau wissen möchtest, welche Anforderungen an eine wirksame Einwilligung bestehen, dann lies unseren Praxistipp zu den Grundsätzen des Datenschutzrechts.

 

EuGH Urteil zur Einwilligungspflicht

Das bekräftige der EuGH im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG (Cookie-Richtline) durch sein Urteil vom 01.10.2019 (Az. C-673/17) auf die Vorlage des BGH. Der Art 5 Abs. 3 der Cookie-Richtlinie sah vor, dass der Einsatz technisch nicht notwendiger Cookies von einer Einwilligung des Nutzers abhängig sind.

 

Unionsrechtskonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG

Der § 15 Abs. 3 TMG, welcher der Umsetzung des Art. 5 Abs. 3 ins deutsche Rechts diente erklärte, dass Cookies generell ohne Einwilligung gesetzt werden dürfen und lediglich ein Opt-Out (Widerspruch) ermöglicht werden muss. Damit die vom EU-Recht vorgesehen Opt-In Pflicht für Cookies nicht ordnungsgemäß umgesetzt

Nach dem ergangenen Urteil des EuGH auf die Vorlage des BGH erklärte dieser in seiner Grundsatzentscheidung vom 28.05.2020 (I ZR 7/16), dass § 15 Abs. 3 TMG richtlinienkonform ausgelegt werden müsse, sodass abschließend alle Cookies, die für den Betrieb einer Webseite technisch nicht zwingend erforderlich sind, auch in Deutschland einwilligungspflichtig seien. 

 

Das neue TTDSG

Durch das TTDSG ist nun gesetzlich festgeschrieben, was bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH und EUGH eigentlich schon klar war. In Bezug auf Trackingdienste und -cookies wird für den Einsatz von Cookies und vergleichbare Technologien, welche ein Speichern und/oder Auslese von Informationen auf Endeinrichtungen des Endnutzers ermöglichen grundsätzlich eine Einwilligung benötigt.

Von diesem in § 25 TTDSG festgelegten Grundsatz bestehen zwei bedeutende Ausnahmen. So ist eine Einwilligung nicht für technisch zwingend notwendige Cookies sowie für Cookies und Informationen, die ausschließlich der Übertragung von Nachrichten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dienen nicht notwendig.
Anm.: Den genannten Paragraphen findest du am Ende dieser Seite.

Das TTDSG dient der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht. Das Gesetz, welches am 01.12.2021 in Kraft trat führt die bisherigen Datenschutzbestimmungen des Telekommunikations-Gesetz (TKG) und Telemedien-Gesetz (TMG) zusammengeführt. Betreffende Regelungen im TKG und TMG wurden aufgehoben.

Ziel des Gesetzes ist die Verhinderung nicht erwünschter Zugriffe auf Informationen, welche auf Computern, Tablets oder Smartphones gespeichert sind.

Wenn du dich informieren möchtest, wie du deinen Cookie-Banner möglichst rechtssicher gestalten kannst, schau dir unseren Praxistipp zu den Anforderungen an einen Cookie-Banner an.

Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

§ 25 Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen

(1) Die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, sind nur zulässig, wenn der Endnutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen eingewilligt hat. Die Information des Endnutzers und die Einwilligung haben gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zu erfolgen.
 
(2) Die Einwilligung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich,
1. wenn der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist oder
2. wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.