Erfüllung der Auskunftpflicht mittels Link

LG München, Urteil v. 02.09.2021 - 23 O 10931/20

Erfüllung der DGSVO-Auskunftspflicht mittels Link

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Die Auskunft über die bei dem Verantwortlichen verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO sei auch durch die zur Verfügungstellung eines ständig verfügbaren Links möglich, mit welchem der Betroffene die über ihn gespeicherten Daten jederzeit abrufen kann möglich. Dies entschied das Landgericht München.

In dem konkreten Fall machte ein Plattformnutzer von seinem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO Gebrauch. Daraufhin erhielt er von dem Plattformbetreiber einen weiterführenden Link zugesandt.

Der Betroffene könnte diesen Link allerdings nicht öffnen und erhielt lediglich die Fehlermeldung „Page not found“. In der Konsequenz war er der Auffassung, die ihm nach dem Auskunftsrecht zustehenden Informationen seien, ihm nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt worden. Landgericht München hielt die Auffassung des Klägers für „schlicht nicht nachvollziehbar“ und konnte sich selbst davon überzeugen, dass der zur Verfügung gestellte ständige Link ohne Probleme zu öffnen sei.

Das Gericht sah in der Auskunftserteilung durch einen Link ein marktübliches und zertifiziertes Auskunftssystem. Insbesondere sei die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus von der DSGVO ausdrücklich zugelassen und ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht damit nicht ersichtlich.