Muss mein Social Media Profil ein Impressum enthalten?

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Muss mein Social Media Profil ein Impressum enthalten?

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Kurz und Knapp

Betreibst Du eine Webseite und zu dem gleichen Zweck auch ein korrespondierendes Social Media Profil, dann dürfte keine eigenständige Impressumspflicht bestehen. Es ist aber üblich, auch auf dem Social Media Profil auf das Impressum der Webseite zu verweisen, beispielsweise durch eine entsprechende Verlinkung. Bei Erstellung einer Facebook-Seite (nicht bei einem privaten Facebook-Profil) wirst Du sogar automatisch dazu aufgefordert ein Impressum einzustellen.

Du musst ein eigenes Impressum für Deinen Account erstellen, wenn Du damit einen eigenen –geschäftsmäßigen und nicht rein privaten – Zweck verfolgst und / oder journalistisch-redaktionelle Ziele verfolgst.

Lang und Langweilig

Anm.: Dieser Artikel befasst sich mit der Frage, ob Du auch für dein Profil in den Sozialen Medien ein Impressum brauchst. Die allgemeinen Voraussetzungen der Impressumspflicht nach § 5 TMG und § 18 MStV, findest Du unter diesem Beitrag. Diese Infos brauchst Du, um den nachfolgenden Artikel komplett zu verstehen.

 Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz

Es ist umstritten, ob bei geschäftlicher oder gewerbsmäßiger Nutzung von Social Media ebenfalls eine Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) besteht. Eine Pflicht wird teilweise mit dem Argument abgelehnt, dass das Social Media Profil hinsichtlich einer zum selben Zweck bestehenden Webseite keine Eigenständigkeit aufweist.[1] Anders dann, wenn das Profil für den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen oder dem Schalten von Werbung genutzt wird. In dem Fall liegt eine kommerzielle Ausgestaltung vor, sodass nach der Rechtsprechung eine Impressumspflicht besteht.[2]

Einigkeit besteht wohl insoweit als dass eine Pflicht dann besteht, wenn der Betreiber des Social Media Profils als Anbieter eines eigenständigen Telemediums anzusehen ist. Dient Dein Social Media Auftritt eigenen Zwecken, die nicht mit einem schon über eine Webseite beworbenen Zweck korrespondiert oder über diesen hinausgeht, dann braucht Dein Account ein eigenes Impressum.

Impressumspflicht nach dem Medienstaatsvertrag

Sollte Dein Social Media Auftritt nicht unter die Voraussetzungen des § 5 TMG fallen, dann könnte Dich eine Pflicht aus § 18 Abs. 2 MStV treffen. 

Wie und insbesondere wo das Impressum auffindbar sein muss regelt das Gesetz nicht eindeutig. Die eher unpräzise Angabe, dass es „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein soll konkretisiert der BGH dadurch, dass der Nutzer dieses mit zwei Klicks erreichen können muss. [3]

[1] Solmecke in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 2022, Social Media, Rn. 2
[2] ebenda
[3] Solmecke in Hoeren/Sieber/Holznagel, Multimedia-Recht, 2022, Social Media, Rn. 5

Telemediengesetz

 § 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
  8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
    a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
    b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 
Medienstaatsvertrag
§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte
 

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:

  1. Name und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des
Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der
jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt
sind.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines
Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der
Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren
Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt
oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter
Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt
wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen
unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand
automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen
wird.

(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.