Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos

Checkliste

Rechtliche Erwägungen zur Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos

Microgen – stock.adobe.com

Grundsatz:

Das Veröffentlichen von Fotografien von Veranstaltungsteilnehmern ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten (lies dazu gerne unseren Praxistipp zu den Grundsätzen des Datenschutzrechts). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eingreift (v.a. aus Art. 6 DSGVO). In Bezug auf die Veröffentlichung von Veranstaltungsfotos kommen die Einwilligung des Betroffenen und die Veröffentlichung aufgrund eines berechtigten Interesses desjenigen in Betracht, der die Veröffentlichung vornimmt.

Es sind verschiedene rechtliche Konstellationen betroffen:

Anm.: Die zentralen in diesem Beitrag genannten Paragraphen und Artikel findest du am Ende dieser Seite.

1. Rechte an dem Foto
  • Liegen bei dem Urheber (d.h. bei dem jeweiligen Fotografen). Eine Nutzung des Fotos darf nur durch den Urheber selbst erfolgen
  • Bei einer Nutzung durch Dritte müssen diese die entsprechenden Rechte vom Urheber einholen (Lizenzierung/ Übertragung von Nutzungsrechten §§ 31 ff. UrhG)
2. Rechte der Personen auf den Fotos
a) Fotos von Einzelpersonen oder kleinen Personengruppen
    • Einholung einer ausdrücklichen Einverständniserklärung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit a)DSGVO, § 22 KUG
      (z.B. durch bereits erteilte Einwilligung im Zusammenhang mit der Anmeldung, durch Einverständniserklärung am Veranstaltungsort, …)

       

    • Nur in Ausnahmefällen ist keine ausdrückliche Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f), § 23 KUG nötig, wenn berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten gegenüber denen des Betroffenenüberwiegen. Insbesondere,
        • wenn die Personen nur Beiwerk der Örtlichkeit und nicht identifizierbar sind
        • wenn es sich um Bilder handelt, die Personen auf einer öffentlichen Veranstaltung zeigen
          (z.B. wenn die Veranstaltung als solche erkennbar im Vordergrund steht, wenn die Bühne im Fokus des Bildes liegt und die Personen lediglich vor dieser stehen)
        • Interessen des Betroffenen überwiegen dagegen vor allem, wenn es sich um Minderjährige handelt, die Bilder diskriminierend sind oder Rückschlüsse auf Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuellen Orientierung ermöglichen (Art. 9 Abs. I DSGVO)
b) Fotos vom Gesamtgeschehen Art. 6 Abs. lit f), § 23 KUG
    • Bedürfen in der Regel keiner Einwilligung der abgebildeten Personen. Insbesondere,
        • wenn die Personen nur Beiwerk der Örtlichkeit und nicht identifizierbar sind
        • wenn es sich um Bilder handelt, die Personen auf einer öffentlichen Veranstaltung zeigen
          (z.B. wenn die Veranstaltung als solche erkennbar im Vordergrund steht, wenn die Bühne im Fokus des Bildes liegt und die Personen lediglich vor dieser stehen)
        • Interessen des Betroffenen überwiegen dagegen vor allem, wenn es sich um Minderjährige handelt, die Bilder diskriminierend sind oder Rückschlüsse auf Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuellen Orientierung ermöglichen (Art. 9 Abs. I DSGVO)
3. Abgebildete Kunstwerke / Markenlogos im Hintergrund
  • Bei Veranstaltungen wie Konzerten eher ungewöhnlich
  • Veröffentlichung ebenfalls nur mit Einwilligung des Urhebers / Markenrechtsinhabers,
    • es sei denn, sie sind durch das Gesamtgeschehen umfasst, Art. 6 Abs. lit f) DSGVO, § 23 KUG
      (Bsp. individueller Bandname auf einem Banner)
4. Rechte an der abgebildeten Location
  • Fotos vom Veranstaltungsort dürfen nur mit dem Einverständnis des Hausrechtsinhabers gefertigt werden. Das ist nicht zwingend der Veranstalter, sondern derjenige, der das Bestimmungsrecht über den Veranstaltungsort hat.
    (Eigentümer/Mieter/Pächter)

Checkliste

Bitte überprüfe vor dem Upload, ob die von dir ausgewählten Fotos den folgenden Vorgaben entsprechen:

1. Du warst selber der Fotograf oder der Fotograf hat dir erlaubt das Bild für zu nutzen.

2. Das Foto der Location wurde mit Einverständnis des Eigentümers/ Mieters / Pächters des Veranstaltungsortes aufgenommen. Er ist auch mit der Veröffentlichung einverstanden.

3. Das Foto stammt von einer öffentlich beworbenen Veranstaltung
(nicht von einer kleinen, privaten Feier im Rahmeneiner geschlossenen Gesellschaft).

4. Sollten Personen auf dem Foto sein:

  • Veranstaltung als solche steht erkennbar im Vordergrund, z.B. wenn die Bühne im Fokus des Bildes liegt und die Personen lediglich vor dieser stehen
  • die einzelnen Personen sollten nicht im Fokus stehen
  • empfohlen werden Bilder auf denen Personen nicht klar identifizierbar sind oder du hast das Bild bearbeitet und einen Weichzeichner genutzt
  • nicht verwendet werden dürfen
      • Bilder von Minderjährigen
      • Bilder von Einzelpersonen/Kleingruppen im Fokus des Fotos
      • Bilder, die diskriminierend sind oder Rückschlüsse auf Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuellen Orientierung ermöglichen
Datenschutzgrundverordnung
Art. 6 Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

(2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4) Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

a) jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
b) den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
c) die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,
d) die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
e) das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Kunsturhebergesetz

§ 22

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

 

§ 23

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.