Widerrufsverzicht bei CopeCart: Widerruf von Online Coaching ausgeschlossen?

Widerrufsverzicht bei CopeCart: Widerruf von Online Coaching ausgeschlossen?

nmann77 - stock.adobe.com

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Derzeit werben sog. Online Coaches vermehrt für die Teilnahme an ihrem Coaching. Sie versprechen mit einer teilweise 110-prozentigen Erfolgsgarantie, dass der Coachingteilnehmer innerhalb eines Monats mit wenig Aufwand Gewinne im vier bis- sechsstelligen Bereich verdienen kann. Die Rede ist dabei oft von einem sogenannten passiven Einkommen. Das Einzige, was der Interessent dafür tun müsse, sei einen Beitrag in vier- bis sechsstelliger Höhe in das angebotene Coachingprogramm zu investieren.

Vielen wird erst nach Vertragsschluss deutlich, dass diese Ziele nicht zu erreichen sind, sodass sie ihr „investiertes“ Geld zurückbekommen möchten.

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Vertragspartner CopeCart GmbH

Die Coaching-Verträge werden in der Regel nicht mit dem jeweiligen Coach persönlich, sondern mit der CopeCart GmbH geschlossen. Die Online-Coaching-Anbieter wickeln ihre „Leistungen“ über die CopeCart GmbH ab. CopeCart wird vor allem bei der Zahlungsabwicklung eingesetzt.

Widerrufsverzicht

Ein Widerruf des Vertrages, um sein Geld zurückzubekommen wird von der CopeCart GmbH zumeist mit Hinweis auf den „Verzicht“ des Widerrufsrechts bei Vertragsabschluss abgelehnt. Beim der Bezahloption im Rahmen des Checkout stimmt der Kunde durch das Setzen eines Hakes zu, dass CopeCart mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Zugleich bestätigt der Kunde, dass er mit dieser Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Häufig wird diese Textpassage aber auch innerhalb eines online stattfindenden Verkaufsgespräches vorgelesen und die Zustimmung des Kunden hierzu erfragt. Teilweise wird dabei auch Bezug darauf genommen, dass der Kunde in seiner Position gar kein Verbraucher, sondern Unternehmer sei, sodass ihm ohnehin kein Widerrufsrecht zusteht. Solche Situationen stellen oft eine für den Kunden unübersichtliche und überrumpelnde Situation dar, sodass eine Zustimmung schnell und unüberlegt erklärt wird.

Bei dem abgeschlossenen Vertrag handelt es aber sich um einen sogenannten außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag. Bei solchen Geschäften besteht aufgrund des Verbraucherschutzes grundsätzlich ein vierzehntägiges Widerrufsrecht.

Jedoch erlischt das Widerrufsrecht gem. § 356 Abs. 4 Nr. 3 BGB „(…) mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat“

Nach § 356 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a ist die dafür eine ausdrückliche Zustimmung des Verbrauchers, dass der Unternehmer schon vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Erbringung der Dienstleitung beginnt, erforderlich.

Mit dem Vertragsschluss erhält der Coaching-Teilnehmer in der Regel die Möglichkeit des Zugriffs und ggf. auch des Downloads der zur Verfügung gestellten Coaching-Videos und weiterer ähnlicher Inhalte. Das bedeutet, dass das Coaching unmittelbar nach dem Vertragsschluss und vor dem Ablauf der vierzehntätigen Widerrufsfrist beginnt und der Verbraucher hierzu ausdrücklich zugestimmt hat.
 Somit können die oben genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen das Widerrufsrecht erlischt.

Loslösung vom Vertrag und Rückerstattung des Geldes

Es können weiter Möglichkeiten bestehen, das Widerrufsrecht auszuüben. Wir beraten Euch dazu!

Zwischen der erbrachten Leistung in Form des Coachings und der von dem Coaching-Teilnehmer erbrachten Zahlung oftmals ein auffälliges Missverhältnis (Preis-Leistung-Verhältnis).

Daher kann das Rechtsgeschäft wegen Wuchers gem. § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein.

Auch die versprochene Erfolgsgarantie von 110 Prozent und auch die in Aussicht gestellten Gewinne in der Regel nicht realistisch sind, kann hierin eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB liegen, die eine Anfechtung des Vertrags möglich machen kann. Das hat zur Folge, dass der Vertrag als von Beginn an nichtig anzusehen ist und die Rückzahlung des Geldes verlangt werden kann.

Zwar wird immer wieder, darauf hingewiesen, dass die möglichen Gewinnchancen immer vom Kunden selbst abhängen, jedoch kann gegebenenfalls trotzdem eine Nichterbringung der versprochenen Leistung vorliegen. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die versprochene Gewinnerzielung zumeist nicht möglich ist. Somit kann eine Schlechtleistung vorliegen, die zum Rücktritt berechtigt und die erbrachte Zahlung zurückzugewähren ist.

Kostenlose Ersteinschätzung 

Als Spezialisten für Vertragsrecht beraten wir Euch zu den Möglichkeiten aus dem Vertrag herauszukommen und das womöglich schon gezahlte Geld zurückzubekommen. Dafür bieten wir zunächst eine kostenlose Ersteinschätzung an. Schickt uns dazu die Abmahnung sowie und Eure Kontaktdaten an service@kanzlei-ruhoff.de. Wir melden uns schnellstmöglich!