Kinderfotos auf sozialen Medien – Ist das überhaupt erlaubt?!
Egal ob Familienfoto, der Schnappschuss aus dem Strandurlaub oder das Foto, auf dem das Baby die ersten Schritte macht… In den sozialen Medien werden immer mehr Fotos von Kindern gepostet.
Gerade unter Influencer ist das Teilen von Fotos der eigenen Kinder nicht selten. Dabei schwingt natürlich der Stolz auf den eigenen Sprössling mit und nicht zuletzt generieren süße Kinderbilder auch eine Menge Likes.
Einige Influencer, sogenannte Momfluencerin, widmen sich mit Ihren Accounts vorrangig ihrem Familienalltag, den sie mit ihren Followern teilen. Da werden die eigenen Kinder auch mal Teil einer Werbekampagne, etwa für Windeln oder die neue Hautpflege-Serie für Babys.
Aber ist das Veröffentlichen von Kindefotos auf den sozialen Medien überhaupt erlaubt?
Was ist vor einem Upload zu bedenken?
Zunächst einmal sollte vorher immer bedacht werden, dass das Internet nicht vergisst. Bilder die einmal veröffentlicht wurden, kursieren weiter unkontrolliert im Netzt, auch wenn sie von dem eigenen Account wieder gelöscht werden.
Die Polizei und Kinderschützer warnen bereits seit einiger Zeit davor, Kinderbilder im Internet zu posten. Denn diese Bilder können schnell für anderweitige beispielsweise pädophile Zwecke von Dritter genutzt und auf entsprechenden Pädosexuellen-Seiten hochgeladen werden.
Spätestens im Pubertätsalter muss außerdem damit gerechnet werden, dass Heranwachsende nicht mehr so begeistert von der Veröffentlichung der eigenen Fotos, die sie als Babys oder Kleinkinder zeigen, sein dürften. Mitunter können solche Fotos auch für Mobbing sorgen, dem das Kind sich ausgesetzt sieht.
Was gilt rechtlich?
Neben den bereits genannten Aspekte sind auch rechtliche Vorgaben einzuhalten. In den Blick zu nehmen ist dabei zum einen das Recht am eigenen Bild und der Datenschutz.
Recht am eigenen Bild
Darüber hinaus hat das Kind bereits mit der Geburt, also unabhängig von seinem Alter, immer das Recht am eigenen Bild. Dieses Recht wurde aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet. Dessen Regelungskonzept findet sich in den Regelungen des Kunsturhebergesetztes (KUG). Auch hier gilt: für die Veröffentlichung muss gem. § 22 KUG eine Einwilligung beider sorgeberechtigter Eltern erteilt werden. Jedenfalls bis das Kind acht Jahre alt ist, ist die Einwilligung allein Sache der Eltern.
Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit muss darüber hinaus aber auch das Kind selbst mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Eine Einsichtsfähigkeit des Kindes liegt vor, wenn es imstande ist, die Bedeutung und Trageweite seiner Entscheidung zu überblicken. Im Regelfall wird davon ausgegangen, dass ein Kind mit Vollendung des 14. Lebensjahres eine solche Einsichtsfähigkeit besitzt, sodass die Eltern Fotos dann nur mit der Einwilligung des Kindes posten dürfen.
Datenschutzrechtliche Vorgaben
Das Hochladen eines Fotos, auf dem ein Kind zu erkennen ist, stellt immer die Verarbeitung personenbezogener Daten ein. Eine solche Verarbeitung bedarf immer einer Einzelfallbezogenen Einwilligung des Betroffenen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Die Veröffentlichung eines Bildes ohne Einwilligung ist rechtswidrig. Eine Einwilligungsfähigkeit es Kindes besteht nach Art 8 Abs. 1 DSGVO allerdings erst wenn das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Eltern als Sorgeberechtigte die Einwilligung für das (eigene) Kind erklären müssen.
Einwilligung beider Eltern
Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt muss die Einwilligung beider Eltern vorliegen. Sollte es unter den Eltern diesbezüglich Uneinigkeit ergeben, müsste letztlich ein Familiengericht entscheiden, ob das betreffende Foto auf den Sozialen Medien veröffentlicht werden darf.
Dadurch, dass das Einwilligungserfordernis von den Eltern selbst erfüllt werden kann, entsteht regelmäßig ein Interessenkonflikt. Die Eltern haben zum einen die Rechte ihres Kindes zu schützen und haben gleichzeitig ein mitunter hohes Interesse an der Veröffentlichung des Bildes.
Was ist zu tun, wenn Bilder ohne Einwilligung gepostet wurden?
Sollten Bilder von Dritten (also etwa Verwandten oder den Eltern der Spielkameraden des Kindes) oder auch von den eigenen Eltern ohne die erforderliche Einwilligung des Kindes kann dies von dem Kind bzw. seinen sorgeberechtigten Eltern abgemahnt werden. Durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat sich der Verletzende dann zu verpflichten, künftige Veröffentlichung entsprechender Fotos des Kindes zu unterlassen. Die Anwaltskosten, welche für die Aussprache der Abmahnung angefallen sind, werden dem Verletzenden ebenfalls auferlegt.
In solchen Fällen besteht in der Regel ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch. Gegebenenfalls kann, wenn es sich um ein Bild handelt, dass das Kind in einer besonders peinlichen oder unangenehmen Situation zeigt, zusätzlich noch ein Entschädigungsanspruch bestehen. Ein solcher kann mitunter in nicht zu unterschätzender Höhe anfallen.
Auf Antrag kann die Veröffentlichung ohne Einwilligung auch strafrechtlich verfolgt werden und eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr zur Folge haben (vgl. § 33 KUG).
Fazit
Eltern sollten die Interessen und Rechte des Kindes immer im Blick haben und sich vorher genau überlegen ob und was sie von ihrem Kind öffentlich zeigen. Ratsam ist es im Interesse des Kindes möglichst wenig oder sogar gar nichts öffentlich preiszugeben.
Sollten Fotos des eigenen Kindes von Dritten ohne Einwilligung geposted worden sein, sollten die Eltern unbedingt tätig werden. Zunächst sollte der direkte Kontakt zum Inhaber des Accounts hergestellt werden. Jedenfalls sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden und der Betreffende umgehend abgemahnt werden, um das Foto schnellstmöglich von dem Account zu löschen.