Zoom AGB-Änderung als datenschutzrechtliches Risiko?
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Gerade seit der Corona-Pandemie haben hat die Nutzung von Videokonferenz-Softwaren vermehrt Einzug in den Arbeitsalltag gehalten. Sie bieten die einfache und unkomplizierte Möglichkeit ortsunabhängige Meetings durchzuführen.
Von Beginn an waren datenschutzrechtliche Aspekte der Nutzung in der Diskussion. Durch eine AGB-Änderung, wird diese Diskussion nun erneut angefacht.
AGB-Änderung
Denn künftig sollen Daten der Nutzerinnen und Nutzer gesammelt und als Trainingsmaterial für Künstliche Intelligenz eingesetzt werden. Schon seit langen sind Nutzerdaten ein wertvolles Gut. Auch für die Weiterentwicklung von künstlichen Intelligenzen, bei der die großen Player in Konkurrenz zueinanderstehen, haben sie eine maßgebliche Bedeutung.
Bei zahlreiche Unternehmen begründete diese Änderung datenschutzrechtliche Bedenken, sodass sie ihren Mitarbeitern die Nutzung untersagten. Denn es besteht die Gefahr, dass interne Informationen nach außen gelangen, und auch die Unternehmen selbst die ihnen auferlegten datenschutzrechtlichen Vorgaben gegenüber ihren Kunden und Geschäftspartnern verletzen.
Stellungnahme seitens Zoom
Kurze Zeit später (07.08.2023) ruderte Zoom wieder zurück. In einer Stellungnahme reagierte das Unternehmen auf die Bedenken der Nutzer und gab an, dass jeder Zoom-Nutzer selbst entscheide, ob er die generativen KI-Funktionen aktiviere und Inhalte für den Zweck der Produktverbesserung mit Zoom teilen möchte. Zudem erhalte ein Zoom-Teilnehmer im Meeting oder im Chat einen entsprechenden Hinweis, wenn diese Funktionen aktiviert sind, sodass er auch wisse, dass seine Daten Verwendung für Produktverbesserungszwecke finden können. So versicherte das Unternehmen außerdem, die Daten nur für das Training der eigenen KI und nicht fremder KI zu verwenden.
Aktuelle AGB
Zumindest in den aktuellen AGB des Unternehmens behält sich Zoom alle „Rechte, Besitzansprüche und Anteile an den vom Dienst generierten Daten“ wozu „Telemetriedaten, Produktnutzungsdaten, Diagnosedaten und ähnliche Inhalte oder Daten, die Zoom in Verbindung mit Ihrer Nutzung bzw. der Nutzung der Dienste oder Software durch Ihre Endbenutzer erhebt oder generiert“ zählen, vor.
Nach den AGB erklärt sich der Nutzer außerdem damit einverstanden, dass Zoom auf diese vom Dienst generierten Daten „zu jedem beliebigen Zweck zugreift, sie nutzt, erhebt, erstellt, verändert, verteilt, verarbeitet, weitergibt, pflegt und speichert, soweit dies nach geltendem Recht zulässig ist“. Davon eingeschlossen sind auch Zwecke „des maschinellen Lernens oder der künstlichen Intelligenz“.
Des Weiteren stimmt der Nutzer zu, Zoom zum Zweck des maschinellen Lernens und der künstlichen Intelligenz, „eine unbefristete, weltweite, nicht exklusive, unentgeltliche, unterlizenzierbare und übertragbare Lizenz sowie alle anderen Rechte, die erforderlich oder notwendig sind, um Kundeninhalte weiterzuverbreiten, zu veröffentlichen, zu importieren, darauf zuzugreifen, sie zu nutzen, zu speichern, zu übertragen, zu überprüfen, offenzulegen, aufzubewahren, zu extrahieren, zu modifizieren, zu reproduzieren, freizugeben, zu verwenden, anzuzeigen, zu kopieren, zu verteilen“ einzuräumen.
Nachträgliche Ergänzung in den AGB
Die Angaben der zuvor erwähnten Stellungnahme finden sich nun auch als Ergänzung in den AGB (08.08.2023):
„Ungeachtet des zuvor Genannten verwendet Zoom Kundeninhalte wie Audio-, Video- oder Chatdateien zum Trainieren von KI-Modellen nur dann, wenn Sie damit einverstanden sind.“
Ob damit wirklich alle aufgekommenen Bedenken ausgeräumt werden konnten, ist fraglich. Es ist damit zu rechnen, dass vermehrt alternative Anbieter in Anspruch genommen werden.
Da Nutzung von Zoom mit voraussichtlich hohen Risiken verbunden ist, besteht die Notwendigkeit einer Datenschutzfolgenabschätzung.
Hinsichtlich solcher datenschutzrechtlichen Risiken beraten wir Euch gern.
Für ein kostenloses Erstgespräch erreicht Ihr uns per E-Mail an service@kanzlei-ruhoff.de oder telefonisch unter 0251 397 760.