Verletzen Memes das Urheberrecht?

Verletzen Memes das Urheberrecht?

Memes gelten als Kulturphänomen und sind auf den sozialen Medien nicht mehr wegzudenken. Dafür werden Fotografien, Zeichnungen oder Filmausschnitte durch kurze Texte ergänzt und somit in einen neuen Kontext gesetzt. Dadurch entstehen humoristisch, satirisch oder auch gesellschaftskritische Werke, die in den Sozialen Medien häufig viral gehen.

 

Darf ich fremde Fotos für ein Meme benutzen?

Bei den Fotografien, Zeichnungen oder Filmausschnitten, die als Grundlage eines solchen Memes dienen, handelt es sich oft um urheberrechtlich geschützte Werke Dritter. Im Grundsatz muss für eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden. In der Regel wahren die Memes nämlich gerade keinen hinreichenden Abstand zu dem benutzen Werk, um nach § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG vom Schutzbereich des Urheberrechts ausgenommen zu sein.

Für gewisse Einzelfälle bestehen aber sogenannte Schranken des Urheberrechts durch eine gesetzlich erlaubte Nutzung. Eine solche stellt auch der § 51a UrhG dar. Dieser erlaubt die Übernahme fremder Werke oder Werkteile unter anderem zum Zweck der Parodie oder des Pastiches. Hierzu werden auch Memes gezählt. Voraussetzung ist, dass der übernommene Teil in einer veränderten Form erscheint. Ausreichend ist in dem Zusammenhang das Hinzufügen eines Schriftzugs oder Ähnlichem. Eine Quellenangabe ist nicht erforderlich.

 

Sinn und Zweck von § 51a UrhG

Das Urheberrecht soll die werkschaffenden Künstler hinsichtlich ihrer ideellen als auch wirtschaftlichen Interessen schützen schützen. Vor allem im Online-Bereich wurden seit geraumer Zeit schon urheberrechtlich geschützte Materialien Dritter genutzt, um sie zu ergänzen und auf diesem Wege eigenen Gedanken und Gefühlen pointiert Ausdruck zu verleihen. Dieser „User-generated-Content“ hat sich als neues kommunikatives Format etabliert.

Diese Entwicklung hat auch der Gesetzgeber gesehen und entsprechend reagiert. Mit der Regelung des § 51a UrhG wurde eine Richtlinie des Unionsgesetzgebers in das deutsche Recht umgesetzt. Durch die Erlaubnis der Regelung, fremde urheberrechtlich geschützte Werke ohne Einwilligung des Rechteinhaber zu verwenden wird das Urheberrecht zugunsten der Meinungs- und Kunstfreiheit des Einzelnen in Teilen eingeschränkt.  

 

Darf ich das von mir erstellte Meme posten?

Das sich daran anschließende Posten in den Sozialen Medien ist eine sogenannte „öffentliche Zugänglichmachung“, die im Grundsatz ebenfalls einwilligungsbedürftig ist. Allerdings erlaubt der § 51a UrhG auch das Posten eines Memes.

 

Darf ich Memes von anderen teilen oder reposten?

Unter Umständen kann das erstellte Meme seinerseits eine Bearbeitung sein, die eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweist und damit urheberechtlichen Schutz genießt. Eine unkontrollierte und rasante Weiterverbreitung, also das „Viralgehen“, ist aber gerade Sinn und Zweck solcher Memes und wird vom Ersteller oftmals beabsichtigt. Daher kann davon ausgegangen werden, dass derjenige, der das Meme erstellt und postet auch mit dessen Weiterverbreitung einverstanden und dieser konkludent zugestimmt hat.

 

Kostenloses Erstgespräch

Die Kanzlei Ruhoff ist auf das Urheberrecht spezialisiert. Wir beraten Sie vollumfänglich hinsichtlich urheberrechtlicher Fragestellungen. Für ein kostenlose Erstgespräch erreichen Sie uns per E-Mail an service@kanzlei-ruhoff.de oder telefonisch unter 0251 397 760.