Bewertungsplattform Kunuu muss Klarnamen der Bewertenden mitteilen
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Arbeitgeber können gegen Betreiber von Bewertungsplattformen einen Anspruch auf Mitteilung des Klarnamens des Bewertenden oder auf Löschung der Bewertung haben. Ein Anspruch auf Anonymität des Verfassers besteht insoweit nicht.
In dem Fall, mit dem sich das Hanseatische Oberlandesgericht beschäftigte zweifelte eine Arbeitgeberin die Echtheit einer negativen Bewertung ihres Unternehmens auf Kunuu an. Sie forderte den Betreiber der Plattform daher zur Löschung ebendieser Bewertung auf. Der Plattformbetreiber forderte sie wiederum dazu auf, eine Rechtsverletzung durch die Bewertung nachzuweisen, die gelöscht werden müsse. Dem kam die Arbeitgeberin nicht nach, sodass die Bewertung auch nicht gelöscht wurde.
Allerdings wandte sich die Plattform an den Verfasser der Bewertung und forderte von diesem Nachweise, welche die Echtheit der Bewertung belegen könnten. Daraufhin ließ der Plattformnutzer Kunuu anonymisierte Tätigkeitsnachweise zukommen.
Das Landgericht Hamburg ließ diese anonymisierten Unterlagen für den Nachweis der Echtheit in der ersten Instanz ausreichen und wies den Antrag der Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nach der Kunuu die Bewertung löschen müsse, zurück.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin vor dem Oberlandesgericht Hamburg hatte Erfolg (Beschl. v. 09.02.2024, Az. 7 W 11/24).
Das OLG entschied, dass der Plattformbetreiber die Anonymität der bewertenden Person aufheben und bei Zweifeln an der Echtheit die Bewertung dauerhaft löschen müsse. Es begründete seine Entscheidung vor allem damit, dass die Arbeitgeberin einer schlechten Bewertung nicht einfach ausgeliefert sehen müsse. Im Falle einer negativen Bewertung müsse es der Arbeitgeberin möglich sein, nachzuvollziehen, ob die bewertende Person tatsächlich in einer irgendwie gearteten Weise in Kontakt zu ihr stand. Die von Kunuu verlangten Tätigkeitsnachweise seien jedoch nicht ausreichend, um auszuschließen, dass die Bewertung keinen Rechtsverstoß darstellt.
Eine Berufung auf den Datenschutz trage nicht, so das OLG. Denn um die Rechtmäßigkeit einer negativen Bewertung zu überprüfen, sei es entscheidend, so viele Informationen wie möglich zu haben. Dazu gehöre auch die Identität des Bewertenden. Dieser trage daher auch das Risiko, dass seine Anonymität aufgehoben werden könnte.
Des Weiteren wertete das Gericht es nicht als rechtmissbräuchlich, wenn ein Arbeitgeber mehrere Bewertungen mit der Behauptung beanstandet, diese seien unecht. Nach der Auffassung des OLG ist es durchaus denkbar, dass auf einem Bewertungsportal mehrere Bewertungen erscheinen, die nicht auf echten Erfahrungen von tatsächlichen Mitarbeitern oder echten Bewerbern basieren. Dass sich die Arbeitgeberin in diesem Fall von einer Rechtsanwaltskanzlei vertreten ließ, die auf die Bekämpfung von Einträgen in Bewertungsportalen spezialisiert ist und mit dem Slogan „Wir setzen negative Bewertungen schachmatt“ wirbt, sei ebenfalls nicht rechtsmissbräuchlich.