Kleidung und Accessoires sind für Influencer nicht steuerlich absetzbar

Kleidung und Accessoires sind für Influencer nicht steuerlich absetzbar

AntonioDiaz – stock.adobe.com

Kleidung und Accessoires sind keine Betriebsausgaben, die für eine Influencerin von der Steuer absetzbar sind.

Geklagt hatte eine Influencerin, die seit dem Jahr 2007 auf verschiedenen Social-Media-Kanälen und über eine Webseite einen Mode- und Lifestyleblog betreibt. Damit verdient sie teilweise bis zu 80.000 Euro brutto im Jahr. Neben den Produkten, die sie von Firmen erhält, um sie zu bewerben, kaufte sie verschiedene Kleidungsstücke und Handtaschen namhafter Marken, um sie für die Beiträge auf ihrem Blog zu nutzen. Diese Ausgaben beabsichtigte sie als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) berücksichtigen zu lassen.

Das Finanzamt lehnte dies jedoch mit der Begründung, diese Gegenstände könnten auch privat genutzt werden, abgelehnt.

Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht Niedersachsen an (Urt. v. 13.11.2023, Az. 3 K 11195/21).

Der Beruf der Influencerin sei diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als andere Berufe.  Somit sei unerheblich, ob die angeschafften Kleidungsstücke und Accessoires tatsächlich ausschließlich betrieblich genutzt worden seien.

Im Zuge dessen stellte das Gericht klar, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung selbst dann nicht zum Betriebsausgabenabzug führen könnten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt werde. Gleiches gilt, wenn die konkreten Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären oder Mehraufwendungen für Bekleidung entstehen, weil der Steuerpflichtige „seine individuellen Bedürfnisse den Wünschen des Arbeitgebers oder den Gepflogenheiten bestimmter Wirtschaftskreise unterordnen muss“.