Zu alt zum Feiern?

BGH Urteil v. 05.05.2021 - VII ZR 78/20

Zu alt zum Feiern?

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Kann der Veranstalter den Zugang zu einer Party mit der Begründung verweigern der Besucher sei „zu alt“? Der Betroffene fühlt sich diskriminiert und forderte eine Entschädigung. Das AG München und auch der BGH entschieden, der Veranstalter darf die Besucherplätze anhand äußerer Kriterien, wie dem des Alter vergeben, und  verstößt damit nicht gegen den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der 44-jährige Kläger wollte mit zwei weiteren Freunden das sogenannte „Isarrauschen“ auf der Münchner Praterinsel besuchen. Der Zugang wurde ihm jedoch mit der Begründung verwehrt, er sei zu alt. Daraufhin forderte dieser von der Veranstalterin eine Entschädigung in Höhe von 1.000 €, da er in der Abweisung eine Altersdiskriminierung und damit einen Verstoß gegen den Allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (AGG) sah.  Die Veranstalterin verweigerte die Zahlung. Sie gab an, die Teilnehmerzahl des Events sei auf 1500 Personen begrenzt gewesen, und die Zielgruppe seien Personen im Alter von 18 bis 25-jährigen Gästen. So sei die Vergabe limitierter Plätze aufgrund äußerer Kriterien sogar notwendig, um einen Erfolg herbeizuführen. Da im Mittelpunkt der Party nicht nur die Musik, sondern eben auch eine gelungene Interaktion der Gäste untereinander stehe, sei das Alter als Auswahlkriterium aus ihrer Sicht gerechtfertigt.

Dieser Ansicht folgte auch das Amtsgericht München (Urt. v. 10.10.2019, Az.: 122 C 5020/18), als es die Klage abwies. Ein Partyabend definiere sich vor allem durch das gemeinsame Feiern der Partygäste und dies gelinge vorzugsweise unter gleichaltrigen Gästen.

Der Kläger ging in die Revision, welche der BGH am 05.05.2021 ablehnte. Dem Kläger stehe kein Entschädigungsanspruch wegen Verstoßes gegen das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot zu. In Bezug auf das Alter gelte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nur für sogenannte Massengeschäfte, worunter beispielsweise der öffentliche Nahverkehr, Theater- oder Sportveranstaltungen fallen.

Auch der BGH argumentiert damit, dass die Zusammensetzung des Besucherkreises entscheidende und prägende Eigenart einer Party-Veranstaltung sei, sodass das Merkmal des Alters an dieser Stelle nicht unbedeutend sei. Insofern dürfe ein Veranstalter Kriterien festlegen, nach derer er sein Publikum auswähle.