Anspruch auf Löschung einer Gegendarstellung aus Online-Archiv

BGH, Urteil v. 28.09.2021 - VI ZR 1228/20

Anspruch auf Löschung einer Gegendarstellung aus Online-Archiv

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Der Kläger verlangte von der Beklagten die Entfernung einer von ihm selbst erwirkten Gegendarstellung aus deren Online-Archiv. Der Bundesgerichtshof bestätigte den Unterlassungsanspruch des Klägers.

Die Beklagte war eine Boulevardzeitung, welche am 15. Januar 2016 auf ihrem Online-Portal einen Artikel veröffentlichte, in dem sie über das gegen einen CDU-Kommunalpolitiker geführtes Ermittlungsverfahren berichtete. Dabei wurde angegeben, gegen den Politiker werde wegen des Verdachts der Zuhälterei ermittelt und dieser habe bereits den Großteil seiner Taten gestanden.

Der Betroffene verlangte daraufhin eine Gegendarstellung, welche am 24. Januar 2016 veröffentlich wurde. Darin gab er zunächst die Behauptungen des vorangegangenen Artikels wieder und stellte diese dann richtig.

Ferner erwirkte er im Februar 2016 eine einstweilige Verfügung, aufgrund derer der Artikel aus dem Online-Portal gelöscht wurde. Die Gegendarstellung war jedoch weiterhin über die URL und die Suchfunktion des betreffenden Online-Portals angerufen werden.

Sowohl das Landgericht Frankfurt am Main wie auch das Oberlandesgericht Frankfurt gaben seiner Klage statt. Die abermalige Revision der Beklagte blieb weiterhin erfolglos, da auch der Bundesgerichtshof einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG sah.

Die Bereithaltung der Gegendarstellung im Online-Archiv der Beklagten stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers dar. Dabei sei es unerheblich, dass diese Gegendarstellung nur auf das Betreiben des Klägers selbst veröffentlich worden sei und die Beklagte die erhobenen Vorwürfe als unwahr klarstellte.

Durch die weiterhin bestehende Möglichkeit des Abrufs werde der Kläger auch nach vielen Jahren noch mit diesen Vorwürfen, auch wenn sie durch die Klarstellung der Beklagten verneint worden seien, in Verbindung gebracht.

Der Gegendarstellungsanspruch, der dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen diene, dürfe nicht zu dessen Nachteil verwendet werden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger diese selbst formuliert hat und deren Veröffentlichung von der beklagten verlangt habe. In dieser Gegendarstellung sei der Kläger darüber hinaus gezwungen gewesen, die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe des ersten Artikels wiederzugeben, um auf diese eingehen zu können. Insofern habe er diese Informationen gerade nicht freiwillig offenbart.

Daher werde das Persönlichkeitsrecht des Klägers weiterhin beeinträchtigt. Hiergegen könne die Beklagte kein schützenswertes Interesse an dem weiteren Vorhalten der Gegendarstellung entgegenhalten.