FG Düsseldorf, Urteil vom 12.08.2021 - 11 K 2430/18 G
Die künstlerische Tätigkeit eines DJ
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Der klagende DJ erhielt vom Finanzamt einen Gewerbesteuermessbescheid, da dieses seine Tätigkeit als gewerblich einstufte. Der Kläger hatte im Jahr 2016 Musik bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, und Firmenfeiern und gelegentlich auch in Clubs aufgelegt. Damit erzielte er einen durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinn i.H.v. 45.148,65 EUR. Das Finanzgericht Düsseldorf hingegen stufte die Tätigkeit als künstlerisch ein, sodass der ergangene Gewerbesteuermessbescheid aufgehoben wurde.
Künstlerberufe gehören zu den im Einkommenssteuergesetz genannten Katalogberufen und gelten als freiberuflich, sodass sie von der Gewerbesteuer befreit sind. Sollte es sich bei der Tätigkeit eines Künstlers jedoch um einen Gewerbebetrieb handeln, wird eine Gewerbesteuer fällig.
Hiergegen legte der Kläger zunächst Einspruch ein, da er der Auffassung war künstlerisch tätig zu sein.
In den mit den jeweiligen Veranstaltern geschlossenen Verträgen war u.a. eine Klausel enthalten, die besagte, dass der Kläger als DJ weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Zudem wurde festgehalten, dass Stil und Art der Darbietung im Voraus abgesprochen und eingehalten werden.
Trotz dessen und unter Berücksichtigung der eingesendeten Hörproben der Remixe, welche den Originalen nach Auffassung des Finanzsamtes zu sehr ähnelten, sah es nicht die notwendige Gestaltungshöhe für eine künstlerische Tätigkeit erreicht.
Das Finanzgericht wiederum begründete seine Entscheidung der Einstufung der Tätigkeit als künstlerisch (i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) unter anderem damit, dass der Kläger Songs, Samples, zum Teil selbst hergestellte Beats und Effekte nutze, um diese zu kombinieren und so ein neues Klangergebnis herzustellen. Dadurch vollbringe er eine eigenschöpferische Leistung.