OLG Frankfurt a. M. (6. Zivilsenat), Beschluss vom 23.09.2021 – 6 W 76/21
Influencerin verstößt gegen Unterlassungsverpflichtung
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Wenn einer Influencerin bereits untersagte wurde ein bestimmtes Unternehmen und dessen Produkte auf ihrem Instagram-Account als „Bullshit“ zu bezeichnen, verstößt sie gegen dieses Unterlassungsgebot, wenn sie alternativ die Bezeichnung „B*******“ verwendet. Dabei handele es sich um einen kerngleichen Verstoß, der als „plumper Umgehungsversuch“ zu werten sei, so das OLG Frankfurt.
Bereits im März 20121 war der betreffenden Influencerin durch eine einstweilige Verfügung untersagt worden, Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, sowie deren Produkte und Influencern in den Highlights ihres Instagram-Accounts mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen.
Die Influencerin benannte diese Zusammenstellung in ihren Instagram-Highlights daraufhin in „Mehr B******t“ und „Noch mehr B***“. Das Landgericht sah darin eine kerngleiche Verletzung der mit der einstweiligen Verfügung bereits untersagten Handlung. Es seien lediglich die mittleren Buchstaben des Wortes mit Sternchen ersetzt worden, sodass angesprochene Verkehrskreise hierunter weiter den untersagten Begriff verstünden.
Ihr wurde daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, auferlegt.
Hiergegen legte die Influencerin sofortige Beschwerden ein, welche aber auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in der Sache keinen Erfolg hatte. Es nahm ebenfalls einen kerngleichen Verstoß gegen das Unterlassungsgebot an. So sei der Verkehrskreis bereits daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörtern anzunehmen, dass ein inkriminiertes Wort, üblicherweise ein Schimpfwort, verwendet werden soll. Des Weiteren erfasse das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes. Auf diese Art vorgeprägt, werde der Verkehr bei der Suche nach einem inkriminierten (Schimpf-)Wort nur auf das Wort „Bullshit“ kommen können.