Das Urheberrecht

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Das Urheberrecht

Tiko – stock.adobe.com

Kurz und Knapp

Urheberrechte bestehen an Werken, das heißt an persönlichen geistigen Schöpfungen. Dabei kann ein Schutz schon bei dem Vorliegen der sog. „kleine Münze“ bestehen. Neben dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) gewährt das Kunsturhebergesetz (KUG) einen besonderen Schutz für Urheber an Werken der bildenden Künste und der Fotografie.
Der Urheber hat an seinem Werk Urheberpersönlichkeitsrechte und Nutzungs – / Verwertungsrechte.

Lang und Langweilig

Das Urheberrecht wird in Deutschland umfassend geschützt. Vorrangig wird dieser Schutz durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gewährt. Das UrhG schützt die Rechte des Urhebers an persönlichen geistigen Schöpfungen. Dazu gehören nach § 1 UrhG ausdrücklich Werke der Kunst, der Literatur und der Wissenschaft. Wegen der fortschreitenden Digitalisierung wird der Gesetzestext an dieser Stelle weit ausgelegt. Auch umfasst sind danach alle individuellen Geisteswerke auf dem Gebiet der Kultur und Informationstechnologie.[1] Gewerbliche Schutzrechte, wie Patente, Gebrauchsmuster und Design / Geschmacksmuster, fallen nicht in den Schutzbereich.

Anm.: Den Gesetzestext der hier benannten Paragraphen findest Du unter dem Artikel.

Wann besteht urheberrechtlicher Schutz?

Der Schutz besteht dann, wenn es sich um ein Werk handelt. Vom Vorliegen eines Werks geht das Gesetz nach § 2 Abs. 2 UrhG aus, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt.

  1. Persönlich

Urheber eines geschützten Werks kann daher nur eine natürliche Person sein. Juristische Personen können als solche nicht schöpferisch tätig werden. Dasselbe gilt für Tiere.

  1. Geistig

Die Schöpfung ist dann geistig, wenn ein gedanklicher Inhalt zum Ausdruck gebracht wird. Qualitativ bestehen hier keine hohen Anforderungen. Es reicht aus, dass das Ergebnis nicht allein auf einem Zufall beruht und sich der Schöpfer selbst keine Gedanken dazu gemacht hat. Dies gilt selbst dann, wenn durch eine erfolgreiche Vermarktung das Endprodukts zu wirtschaftlichen Erfolgen führt.[2]

  1. Schöpfungshöhe / Individualität

Der Schutz des UrhG gilt nur für Werke, die ein gewisses Maß an Schöpfungshöhe erreichen. Damit muss die geistig-schöpferische Tätigkeit des Urhebers in das Werk eingeflossen sein. Auf die Qualität des Ergebnisses ist bei dieser Beurteilung nicht abzustellen. Der urheberrechtliche Schutz entfällt kann nicht dadurch missfallen, dass das Werk geringschätzig betrachtet oder von anderen Dritten als bedeutungslos empfunden wird. Weiter kommt es auch nicht auf den wirtschaftlichen Wert des Werks an.

An die Schöpfungshöhe somit insgesamt eher geringe Anforderungen gestellt, die sog. „kleine Münze“. Danach reichen schon minimale Merkmale aus, die das Werk besonders werden lassen und durch die eine Abgrenzung zu anderen, bereits bestehenden Werken, gelingt.[3]

Einer bestimmten Form bedarf es nicht. Es besteht lediglich kein Schutz an einer reinen Idee. Diese muss jedenfalls in eine vom Urheber ausgewählte Form geflossen sein. Ja nach Form des Werks können an dieser Stelle allerdings Beweisschwierigkeiten drohen.

Insgesamt gilt im gesamten Urheberrecht die Urheberrechtsvermutung (§ 10 UrhG). Ist eine Person auf einem Werkexemplar (Verkörperung des Werks) als Urheber genannt, so ist von seiner Urheberschaft auszugehen. Diese Vermutung kann widerlegt werden.

 

Inhalte des Urheberrechts

Das Gesetz unterscheidet die verschiedenen Rechte des Urhebers an seinem Werk, um den einzelnen Interessen des Urhebers gerecht werden zu können. Als Schöpfer des Werks besteht üblicherweise der Wunsch das Werk in ideelle Hinsicht vor Missbrauch zu schützen und mit der Erstellung des Werks in Verbindung gebracht zu werden. Darüber hinaus besteht aber auch das Interesse, die eigenen Schöpfungen vermarkten zu können und damit wirtschaftlich davon profitieren zu können. Das Gesetz unterscheidet daher zwischen den verschiedenen Rechten des Urhebers. 

[1] Ernst in Hoeren/Sieber/Holz, Multimedia Recht, Grundlagen des Urheberrechts, 2022, Rn. 1, mwN
[2] Ernst in Hoeren/Sieber/Holz, Multimedia Recht, Grundlagen des Urheberrechts, 2022, Rn. 5
[3] Thomas Waetke in Grundzüge des Eventrechts, 208, S. 177

Schutzdauer des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Danach ist das Werk gemeinfrei.

 

Werke der bildenden Kunst und Fotos

Speziellen Schutz gewährt das Kunst- und Urhebergesetz (KUG) den Urhebern an Werken der bildenden Künste und der Fotografie.

Urheberrechtsgesetz

 § 1 Allgemeines

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

 § 2 Geschützte Werke

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 10 Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft

(1) Wer auf den Vervielfältigungsstücken eines erschienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste in der üblichen Weise als Urheber bezeichnet ist, wird bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen; dies gilt auch für eine Bezeichnung, die als Deckname oder Künstlerzeichen des Urhebers bekannt ist.

(2) 1Ist der Urheber nicht nach Absatz 1 bezeichnet, so wird vermutet, daß derjenige ermächtigt ist, die Rechte des Urhebers geltend zu machen, der auf den Vervielfältigungsstücken des Werkes als Herausgeber bezeichnet ist. 2Ist kein Herausgeber angegeben, so wird vermutet, daß der Verleger ermächtigt ist.

(3) 1Für die Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte gilt die Vermutung des Absatzes 1 entsprechend, soweit es sich um Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt oder Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. 2Die Vermutung gilt nicht im Verhältnis zum Urheber oder zum ursprünglichen Inhaber des verwandten Schutzrechts.

§ 64 Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.