Angebot eines Live-Streams

Checkliste

Rechtliche Erwägungen zur Angebot eines Live-Streams

Alessandro Biascioli – stock.adobe.com

Du möchtest einen Livestream anbieten? Wir erklären dir in diesem Beitrag, welche verschiedenen Rechtsbereiche Anwendung finden. Mithilfe der Checkliste kannst du überprüfen, ob du an die wichtigsten Punkte berücksichtigt hast.

I. Persönlichkeitsrecht

Zu beachten ist im Rahmen eines Live-Streamings immer auch das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Personen, welche dort zu sehen sind, da diesen ein Recht am eigenen Bild zusteht.

Werden Personen im Live-Stream gezeigt, bedarf es hierfür ihrer Einwilligung. Einer solchen Einwilligung bedarf es auch dann, wenn es sich um Mitarbeiter des eigenen Unternehmens handelt. Besonderes Augenmerk ist auf die Live-Übertragung von Kindern zu legen. Denn auch diese ist ohne Einwilligung der Eltern unzulässig. Ratsam ist zudem, ab einem Alter des Kindes von sechs Jahren zusätzlich auch eine Einwilligung des Kindes selbst einzuholen

Rechtlich wird eine Live-Sendung und ein Abrufangebot als unterschiedliche Nutzungsart eingestuft, sodass für beide dieser Nutzungsarten eine gesonderte Einwilligung erforderlich ist. Das bedeutet, sollte von den betroffenen Personen vor dem Live-Stream eine solche Einwilligung eingeholt worden sein und später entschieden werden diesen Live-Stream online hochzuladen, um einen nachträglichen Abruf zu ermöglichen, muss erneut eine Einwilligung eingeholt werden.

II. Urheberrecht

Zu berücksichtigen ist Urheberrecht. Dabei gilt, für die Live-Übertragung von urheberrechtlich geschützten Werken (im Sinne des § 2 I UrhG, also z.B. Filmszenen, YouTube-Videos,  Fotos etc.) ist immer die Einholung eines Nutzungsrechts erforderlich. In Ausnahmefällen kann sich die Zulässigkeit auch aus einer gesetzlichen Nutzungsbefugnis (sog. Schrankenbestimmung) ergeben.

Im Hinblick auf eine solche einschlägige Schrankenbestimmung ist an dieser Stelle insbesondere auf die Zitierfreiheit aus § 51 UrhG hinzuweisen.
Anm.: Die wichtigsten in diese Beitrag genannten Paragraphen findest du am Ende der Seite.

Die Zitierfreiheit erlaubt es, zitiertes Material auf jegliche Art und Weise. Voraussetzung ist dabei ein innerer Zusammenhang des Zitats zum Inhalt des Live-Streams (Zitatzweck). Erforderlich ist insofern die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zitierten Inhalt.
Nicht davon erfasst ist die rein ästhetische Verwendung von solchen zitierten Videos, Bildern etc. Oftmals werden geschützte Werke als Hintergrundbilder von Präsentationen, die meist keinen unmittelbaren Zusammenhang zum Inhalt des Vortrages aufweisen und daher primär der visuellen Gestaltung dienen. In einem solchen Fall liegt kein zulässiges Zitat im urheberrechtlichen Sinn vor, sodass es eines Nutzungsrechts bedarf, welches vom Rechtsinhaber erteilt werden kann.
In welchem Umfang ein solches Zitat erfolgen darf hängt vom Einzelfall ab.
Wenn es beispielsweise zur Erläuterung der Aussage ausreicht, lediglich einen Ausschnitt eines urheberrechtlich geschützten Videos oder eines Textes zu zeigen, sollte darüber auch nicht hinausgegangen werden. Klar umrissene Grenzen gibt es nicht, hängen von der jeweiligen subjektiven Einschätzung ab, was jeweils angemessen ist.

Darüber hinaus sollte die Angabe der Quelle bzw. der Fundstelle erfolgen.

Eine inhaltliche Änderung wie Einschübe von eigenen Sequenzen oder eine Übersetzung des Tons des genutzten Materials sind nur im Falle der Zustimmung erlaubt.

Sollte es zu einer rechtswidrigen Ausstrahlung kommen, sind sowohl derjenige, der diese Handlung vorgenommen hat als auch der Betreiber des Streams in der Verantwortung. So können auch Anbieter eines Streams abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden, wenn die urheberrechtswidrigen Handlungen von Teilnehmenden des Streams ausgehen. Eine Vereinbarung mit einem Teilnehmer, in der dieser zusichert, keine Rechte Dritter zu verletzen oder den Betreiber des Streams von Kosten freizuhalten, schützt vor der Inanspruchnahme durch Dritte nicht. Denn eine solche Vereinbarung entfaltet ihre Wirkung nur im Innenverhältnis, also in der Rechtsbeziehung zwischen Betreiber und Teilnehmer des Streams.

III. Markenrecht

Das Markenrecht regelt den Schutz von Marken. Eine Marke ist eine geschützte Bezeichnung. In der Praxis gängig sind insbesondere Wort- und Bildmarken, welche auch in der Kombination als Marke geschützt werden können. In der Folge unterliegen Logos, Firmen- und Produktnamen oftmals dem markenrechtlichen Schutz.

Die reine Wiedergabe von Marken und Logos (sofern dabei kein eigener Geschäftszweck zum Ausdruck kommt) ist zumeist unbedenklich.

Solange eine Marke oder ein Logo also lediglich als „Beiwerk“, also auf Produkten zu sehen ist und sich diese Marke nicht angeeignet wird, ist auch dies in Ordnung.

Zu beachten ist, dass für den Zuschauer nicht der Eindruck entstehen darf, der Live-Stream stehe im Zusammenhang mit der Marke.

IV. GEMA

In Bezug auf die GEMA und damit zusammenhängende Lizenzen kommt es maßgeblich darauf an, welche Plattformen für den Live-Stream genutzt werden,

So besteht zwischen den Plattformen YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ein sogenannter Pauschalvertrag mit der GEMA. Dies hat zur Folge, dass du als Betreiber des Streams keine gesonderte Lizenz bei der GEMA erwerben muss.

Wenn auf einer Plattform gestreamt wird, die keinen Pauschalvertrag mit der GEMA geschlossen hat, muss ein Einzellizenzvertrag des Tarifs VR-OD-10 abgeschlossen werden.

Zu beachten ist außerdem, dass für ein späteres Hochladen dieser Aufnahme für den On-Demand-Abruf ebenfalls eine extra Lizenz erforderlich ist.

V. Rundfunklizenz

Für das Betreiben eines Rundfunksenders durch einen privaten Betreiber bedarf es in Deutschland einer entsprechenden Rundfunklizenz (vgl. § 52 MStV). Im Einzelfall können auch Live-Streams unter den Begriff des Rundfunks fallen, sodass auch für sie eine entsprechende Lizenz erforderlich ist. 

Hierfür müssen folgende Kriterien erfüllt sein

1. Linearität

Das heißt, dass das Angebot live erfolgt und der Nutzer keinen Einfluss auf den Zeitpunkt und die Reihenfolge eines solchen Angebots.

Ein live (in Echtzeit) ausgestrahlter Beitrag wird auch dann als Live betrachtet, wenn der Stream im Anschluss zum zeitunabhängigen Abruf bereitgestellt wird (z.B. in einer Mediathek)

2. journalistisch redaktionelle Gestaltung der Inhalte

Für eine solche journalistisch redaktionelle Gestaltung für reichen schon geringfügige Merkmale wie eine Moderation, die Kommentierung, Kameraschwenk, Schnitte, Kamera– oder Perspektivenwechsel aus

Das rein statisches Abfilmen ohne Schnitte, Kamera- oder Perspektivenwechsel, Kommentierung oder anderen Beeinflussungen der Wahrnehmung dessen was gestreamt wird, ist nicht als redaktionelle Gestaltung anzusehen.

3. Inhalte anhand eines Sendeplans regelmäßig wiederholt und verbreitet

Werden Live-Streams zu festen Zeiten oder in gewisser Regelmäßigkeit, also in kurzen Zeitabständen gesendet, ist dieses Merkmal bereits erfüllt. Handelt es sich um einmalig stattfindende Angebote, wie beispielsweise eine einmalige Produktpräsentation ist dieses Merkmal dagegen nicht erfüllt. Wenn es einen festen (öffentlichen) Sendeplan gibt, welcher ankündigt, wann zukünftige Streams ausgestrahlt werden, ist das Kriterium auch dann erfüllt, wenn diese Streams ohne eine erkennbare Regelmäßigkeit ausgestrahlt werden.

4. Ausnahme für „Bagatellrundfunk“ (vgl. § 54 MStV)

Bundesweite Live-Streams können zulassungsfrei sein, wenn seine Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung lediglich gering ist oder eine geringe Nutzerzahl (20.000 gleichzeitige Nutzer im Durchschnitt von 6 Monaten) hat oder (anhand prognostizierter Entwicklung) haben wird.

5. Lokale oder regionale Live-Streams in NRW

Gemäß dem Landesmediengesetz NRW ist keine Zulassungsfreiheit für Rundfunkangebote vorgesehen, die sich an Bewohner des Landes NRW oder zumindest Teile davon richten. Diesbezüglich existiert keine Mindestzahl von durchschnittlichen Nutzern für das Erfordernis einer Lizenz, solange das Angebot inhaltlich oder technologisch auf eine Verbreitung in NRW oder regional oder lokal ausgelegt ist.

VI. Impressumspflicht

Eine Impressumspflicht besteht nach § 5 TMG immer dann, wenn ein Telemedium geschäftsmäßig, in der Regel gegen Entgelt angeboten wird.

Zu den Telemedien zählen daher auch Profile oder Nutzerkonten auf sozialen Netzwerken und sonstigen Plattformen.

Bei einer kommerziellen Ausgestaltung des Telemediums, also wenn dieses unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder auch bloß mittelbar von eigener oder fremder Werbung bespielt wird, liegt die von § 5 TMG geforderte Geschäftsmäßigkeit vor.

Wenn das Impressum nicht unmittelbar auf der Plattform untergebracht werden kann, muss zumindest ein Link mit dem Wort „Impressum“ auf das Impressum verweisen.

Fall du Tipps brauchst, wie du dein Impressum erstellen kannst, schau einfach bei unserem Praxistipp zur Impressumspflicht  vorbei.

VII. Benennung eines geeigneten Verantwortlichen

Die Pflicht zur Benennung eines geeigneten Verantwortlichen nach § 18 Abs. 2 MStV besteht immer dann, wenn Anbieter von Telemedien in journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes ein Verantwortlicher mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Checkliste

Bitte überprüfe vor dem Stream, ob du folgende Aspekte berücksichtigt hast:

1. Habe ich die die Einwilligung der Personen eingeholt, welche im Stream zu sehen sein werden

a) Sofern Kinder zu sehen sein werden: Habe ich die Einwilligung der Eltern bzw. auch des Kindes (ab 6 Jahren) erhalten?

b) Wenn der Stream im Nachgang zum Abruf bereitgestellt wird: Habe ich für das Abrufangebot ebenfalls eine Einwilligung der Abgebildeten?

2. Habe ich ein Nutzungsrecht für urheberrechtlich geschütztes Material, welches ich verwenden möchte oder besteht eine gesetzliche Nutzungsbefugnis?

3. Werden Marken (Namen oder Logos) wenn überhaupt lediglich als Beiwerk zu sehen sein?

4. Habe ich oder die Plattform, auf der ich streame einen GEMA-Vertrag?

5. Habe ich (sofern erforderlich) eine Rundfunklizenz eingeholt?

6. Stelle ich ein Impressum bereit?

7. Nenne ich einen geeigneten Verantwortlichen für journalistisch-redaktionelle Angebote?

Telemediengesetz

 § 5 Allgemeine Informationspflichten

(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber,
  8. bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe
    a) des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie
    b) der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.

(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 
Medienstaatsvertrag

§ 18 Informationspflichten und Auskunftsrechte

(1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,

haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu
halten:

  1. Name und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen
insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild
wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des
Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.
Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der
jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch Richterspruch verloren hat,
  3. unbeschränkt geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Satz 3 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jugendliche, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt
sind.

(3) Anbieter von Telemedien in sozialen Netzwerken sind verpflichtet, bei mittels eines
Computerprogramms automatisiert erstellten Inhalten oder Mitteilungen den Umstand der
Automatisierung kenntlich zu machen, sofern das hierfür verwandte Nutzerkonto seinem äußeren
Erscheinungsbild nach für die Nutzung durch natürliche Personen bereitgestellt wurde. Dem Inhalt
oder der Mitteilung ist der Hinweis gut lesbar bei- oder voranzustellen, dass dieser oder diese unter
Einsatz eines das Nutzerkonto steuernden Computerprogrammes automatisiert erstellt und versandt
wurde. Ein Erstellen im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur vor, wenn Inhalte und Mitteilungen
unmittelbar vor dem Versenden automatisiert generiert werden, sondern auch, wenn bei dem Versand
automatisiert auf einen vorgefertigten Inhalt oder eine vorprogrammierte Mitteilung zurückgegriffen
wird.

(4) Für Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 5 entsprechend.

Urheberrechtsgesetz

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Von der Zitierbefugnis gemäß den Sätzen 1 und 2 umfasst ist die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des zitierten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist.

Medienstaatsvertrag

§ 52 Grundsatz

(1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen einer Zulassung. § 54 sowie entsprechende Bestimmungen des Landesrechts für nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme bleiben unberührt. Die Zulassung eines Veranstalters nicht bundesweit ausgerichteten Rundfunks richtet sich nach Landesrecht. Für die Zulassung eines Veranstalters bundesweit ausgerichteten Rundfunks gelten die Vorschriften dieses Unterabschnitts; im Übrigen gilt Landesrecht.


(2) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn

1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.


Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

 

§ 54 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme

(1) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
2. die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden.

Die zuständige Landesmedienanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung.


(2) Die Landesmedienanstalten regeln das Nähere zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach Absatz 1 durch Satzung.


(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme nach § 52.

(4) Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden die Vorschriften der §§ 15, 57 und 68 keine Anwendung. § 53 findet mit Ausnahme seines Absatzes 1 Nr. 1 entsprechende Anwendung. Die zuständige Landesmedienanstalt kann von Veranstaltern von Rundfunkprogrammen im Sinne des Absatzes 1 die in den §§ 55 und 56 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.