Praxistipp: Was ist die GEMA?

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Was ist die GEMA?

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Kurz und Knapp

Die Abkürzung „GEMA“ steht für „Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte“. Eine Vielzahl der Urheber lässt sich durch die GEMA vertreten. Das heißt, dass die GEMA Urheber- und Leistungsschutzrechte ihrer Mitglieder wahrnimmt und weltweit die Vergütungsansprüche ihrer Mitglieder (Komponisten, Textdichter und Musikverleger) geltend macht und die entstehenden Forderungen durchsetzt. Möchtest du also ein Lied nutzen, dessen Urheber seine Rechte von der GEMA verwalten lässt, solltest du die Nutzung vorher dort anmelden und die fällige Gebühr entrichten.

Lang und Langweilig
Wann ist die Nutzung von Musik GEMA-pflichtig?

Voraussetzung für die GEMA-Pflicht ist „nur“ die öffentliche Wiedergabe von Musik.

Davon ist nach einem Urteil des EuGH jedenfalls dann auszugehen, wenn der Musiknutzer sich gezielt an ein Publikum im Sinne einer unbestimmten Anzahl von Hörern wendet, für das die Wiedergabe vorgenommen wird und das dieses Publikum dafür auch aufnahmebereit ist und nicht bloß „zufällig“ erreicht wird. Ein wichtiges Kriterium ist außerdem, ob die „öffentliche Wiedergabe“ Erwerbszwecken dient.
Demgegenüber lieg eine „öffentliche Wiedergabe“ nicht vor, wenn der Personenkreis, für den die Musikwiedergabe bestimmt ist, begrenzt ist und zwischen allen anwesenden Personen eine wechselseitige persönliche Beziehung besteht oder alle eine solche Beziehung zum Veranstalter haben.

HINWEIS: Im Rahmen einer (unter Umständen auch sehr großen) Hochzeitsfeier liegt dementsprechend in der Regel keine „öffentliche Wiedergabe“ vor. Denn der Personenkreis umfasst nur persönlich geladene Gäste und ist damit begrenzt. Darüber hinaus besteht zumindest zum Veranstalter, also dem Hochzeitspaar eine persönliche wechselseitige Beziehung.

ACHTUNG: Das reine Bezeichnen der Veranstaltung als nicht öffentlich ist hierfür nicht ausreichend. Den tatsächlichen privaten Charakter der vorliegen muss, ist im Zweifelsfall vom Veranstalter nachzuweisen.

Liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ vor, muss eine vorherige Anmeldung der beabsichtigten Musiknutzung bei der GEMA und die Zahlung der hierfür fälligen Gebühr erfolgen.

 

Woher weiß ich für das Lied, welches ich nutzen möchte eine Lizenz bei der GEMA erwerben muss?

Dafür bietet sich insbesondere die GEMA-Repertoiresuche an. Dort können einzelne musikalische Werke recherchiert werden.

 

Wie kann die Nutzung angemeldet werden?

Die Anmeldung kann über die online zur Verfügung gestellten Formulare erfolgen. Zur Bemessung der Vergütung werden u.a. folgende Merkmale herangezogen:

  • Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. das Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines Veranstaltungsortes
  • ein gegebenenfalls verlangtes höchstes Eintrittsgeld je Person,
  • die Art der Musikwiedergabe (z. B. Konzert, Hintergrundmusik, Musik in Diskotheken, Restaurants usw.).

 

Was passiert, wenn die Nutzung nicht zuvor angemeldet wurde?

Sollte die vorherige Anmeldung versäumt werden, kann die GEMA nachträglich die Lizenzgebühr zu verlangen, die angefallen wäre. Allerdings werden sog. Kontrollkosten aufgeschlagen, sodass sich der zu zahlende Lizenzbetrag verdoppelt.

 

Musiknutzung auf sozialen Medien/Plattformen

Wenn auf sozialen Medien die dort unmittelbar verfügbare Musik genutzt wird, ist hierfür keine Gebühr an die GEMA zu entrichten. Denn die Plattformbetreiber haben bereits eigene Lizenzverträge mit der GEMA abgeschlossen und die fällige Gebühr gezahlt.